Rechtsbeständigkeitsverfahren

Im Zusammenhang mit Verletzungsverfahren wird häufig die Rechtsbeständigkeit der beteiligten Schutzrechte angegriffen. Diese Einspruchsverfahren bzw. Widerspruchsverfahren für Patente oder Marken sind als Amtsverfahren mit relativ geringen Kosten verbunden. Nach Ablauf der Fristen dieser Rechtsmittel, bleibt noch die Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens z.B. in Form einer Nichtigkeitsklage für Patente. Als Ergebnis eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens kann das angegriffene Schutzrecht widerrufen, beschränkt oder aber gänzlich aufrechterhalten werden.

Egal ob Ihr Schutzrecht angegriffen wird oder ob Sie die Rechtsbeständigkeit eines fremden Schutzrechtes angreifen wollen – wir unterstützen Sie dabei. Wir vertreten Sie vor dem Bundespatentgericht sowie dem Bundesgerichtshof. 2017 haben wir für Patente rund 400 Einspruchsverfahren und etwa 60 Nichtigkeitsverfahren sowie über 400 Markenwiderspruchsverfahren geführt.

Einsprüche

Erteilte Patente behindern oft die Tätigkeit von Unternehmen, die zueinander im Wettbewerb stehen. Es gibt Gründe, aus denen das entsprechende Patent eines Konkurrenten durch einen Einspruch widerrufen werden kann: Hierzu zählen zum Beispiel mangelnde Neuheit, mangelnde erfinderische Tätigkeit, eine widerrechtliche Entnahme der Erfindung oder eine unzulässige Erweiterung des Patentgegenstandes (gegenüber der Fassung der Anmeldung). Das Einspruchsverfahren ist als Amtsverfahren gegenüber dem gerichtlichen Nichtigkeitsverfahren üblicherweise mit deutlich geringeren Kosten verbunden. Jede Partei trägt in aller Regel ihre eigenen Kosten, die unabhängig vom Wert sind, um den es in dem Verfahren geht. Wenn Sie gegen ein Patent vorgehen wollen, müssen Sie den Grund dem DPMA oder EPA gegenüber ausreichend geltend machen – und vor allem die Frist gut im Blick behalten: Ihren Einspruch müssen Sie innerhalb von neun Monaten ab Veröffentlichung der Patenterteilung einlegen. Es ist auch zulässig, einen Einspruch durch einen Strohmann einzulegen, ohne dass die wahre Identität des Einsprechenden zu Tage tritt – der Einsprechende kann also anonym bleiben. Die für die Wahrung echter Anonymität erforderlichen Vorkehrungen haben wir getroffen. Als Ergebnis eines Einspruchsverfahrens kann das angegriffene Patent widerrufen oder aber beschränkt oder in vollem Umfang aufrechterhalten werden. Bei Widerruf des Patents verliert der Schutzrechtsinhaber rückwirkend alle bisher gültigen Rechtspositionen aus dem Patent bzw. der Patentanmeldung. Gegen die Entscheidung kann die jeweilige Partei Rechtsmittel einlegen.

Nichtigkeitsverfahren

Auch mit einer Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht, zukünftig beim Einheitlichen Patentgericht (UPC), – oder entsprechenden nationalen Verfahren in anderen Ländern – lässt sich in vielen Fällen gegen das Patent eines Wettbewerbers vorgehen. Die Klage greift auch dann noch, wenn die neunmonatige Einspruchsfrist (ab Veröffentlichung der Patenterteilung) bereits verstrichen ist. Im Vergleich zum Einspruchsverfahren ist die Nichtigkeitsklage eine in der Regel kostspieligere Angelegenheit, auch da die Gerichts- und Anwaltsgebühren vom Streitwert abhängig sind. Diese Kosten trägt überwiegend die unterlegene Partei. Ein Nichtigkeitsverfahren kann wie ein Einspruchsverfahren dazu führen, dass das angegriffene Patent widerrufen oder aber beschränkt oder gänzlich aufrechterhalten wird. Gegen die Entscheidung  kann die jeweilige Partei Rechtsmittel einlegen. Bei europäischen Patenten können nach Ablauf der Einspruchsfrist die aus dem europäischen Patent entstandenen nationalen Patente nur noch durch die angesprochenen Nichtigkeitsverfahren in dem jeweiligen Land angegriffen werden. Dementsprechend werden Nichtigkeitsklagen in aller Regel als Reaktion auf eine Verletzungsklage des Patentinhabers erhoben. Bei allen wichtigen Schritten im Zusammenhang mit Nichtigkeitsklagen unterstützen wir Sie gern!

Markenwiderspruchs- und Löschungsverfahren

Mal angenommen, einer Ihrer Wettbewerber hat eine neue Marke angemeldet, die Ihrer eigenen zum Verwechseln ähnlich ist: Dann haben Sie als Inhaber der älteren (angemeldeten oder bereits eingetragenen) Marke die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und zwar gegen deutsche Marken und Unionsmarken innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung der Marke (bei der deutschen Marke) bzw. der Veröffentlichung der Anmeldung (bei der Unionsmarke). Innerhalb dieser Frist ist auch die Gebühr von (mindestens) 250 Euro an das DPMA bzw. 320 Euro an das EUIPO zu zahlen. Mit einem Widerspruchsverfahren können Sie erwirken, dass bei deutschen Marken die neu eingetragene Marke wieder gelöscht wird bzw. bei Unionsmarken die Anmeldung zurückgewiesen wird.

Neben dem amtlichen Widerspruchsverfahren gibt es sowohl beim DPMA als auch beim EUIPO amtliche Löschungsverfahren, die sich gegen die eingetragene Marke richten. Dabei können Sie abhängig vom Fall die anfängliche Nichtigkeit beziehungsweise den nachträglichen Verfall der Marke geltend machen.

Neben einer Löschung wegen bestehender älterer Rechte kann eine Marke auch wegen Verfall gelöscht werden – und zwar dann, wenn die Marke nach einer Benutzungsschonfrist von fünf Jahren in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht erheblich für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt wurde. Aber auch absolute Schutzhindernisse können zu einer Löschung führen. Diese Hindernisse liegen zum Beispiel vor, wenn es sich um eine an sich schutzunfähige Marke handelt (z. B. um eine allgemeingebräuchliche Bezeichnung für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen) oder aber wenn ein Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war, er zum Beispiel weiß oder wissen müsste, dass die Marke bereits durch einen Dritten verwendet wird und er die Absicht hat, diesen zu behindern.

Weitere Informationen zu den Widerspruchs-, Nichtigkeits- und Verfallsverfahren, insbesondere zu Fristen, Gebühren und Formalitäten, finden Sie auf der Website des DPMA und der Website des EUIPO.

Wenn die neue Marke schon benutzt wird, sind Widerspruchs-, Nichtigkeits- und Verfallsverfahren kein gleichwertige Ersatz zum Markenverletzungsverfahren.

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