UPC-Beratung

Das Europäische Patent mit einheitlicher – unitärer – Wirkung, kurz UP, kommt – und mit ihm das Einheitliche Patentgericht oder Unified  Patent Court (UPC). Wir unterstützen Sie bei allen hiermit zusammenhängenden Fragen und zeigen Ihnen auf, wie Sie auch auf europäischer Ebene innovativ bleiben und von Ihren Schutzrechten profitieren. Verfolgen sie hierzu auch unseren UPC-Blog.

Sollen Gerichtsverfahren betreffend Ihre existierenden EP-Patente vor dem UPC oder in einer Übergangszeit durch einen Opt-Out vom UPC weiter vor den etablierten – insbesondere den deutschen – Gerichten verhandelt werden? Wann soll ein solcher Opt-Out erklärt werden? Welche Rolle spielt hierbei die sogenannte Sunrise-Period vor dem Start des UP und UPC?

Ersetzt das UP die Aufspaltung eines Europäischen Patents (EP) in nationale Bündelpatente? Bei einer sich auf weit über 300 Millionen in den Mitgliedsstaaten erstreckenden Schutzwirkung des UP liegen die Kosten für die Aufrechterhaltung gravierend niedriger als bisher. Steht das UP bei Anmeldestrategien damit zukünftig in einer Reihe mit z.B. den US-, CN- und JP-Patenten? Ergänzt man das UP um Bündelpatente in den Nicht-Mitgliedsstaaten z.B. in Großbritannien, Spanien oder Polen? Sollte ein UP mit einem parallelen nationalen deutschen Patent kombiniert werden? Welche Rolle spielen dabei die zentralen Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren vor dem UPC, mit denen für alle Mitgliedsstaaten Urteile gegen Patentverletzer erstritten werden können, aber auch das Patent für alle diese Staaten gleichzeitig widerrufen werden kann? Wann stehen die Entscheidungen über die entsprechende Anpassung von Anmeldestrategien an?

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