Markenschutz

Marken existieren seit langer Zeit überall auf der Welt und erleichtern Kunden und Verbrauchern eine Orientierung im Markt zum Erwerb von Produkten und Dienstleistungen. Mit einem bestimmten Markenzeichen sind zumeist auch Qualitätsmerkmale wie ein günstiges Preis-Leistungs-Verhältnis, eine positive Unternehmenspolitik, Nachhaltigkeit, ein fortschrittliches Image oder andere bedeutsame Werte verbunden.

Eine bekannte Marke besitzt für den Inhaber einen immensen Vermögenswert und ist ein bedeutender Faktor für seine Stellung im Markt. Marken werden hauptsächlich verwendet, um die Herkunft von Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens zu signalisieren und diese gleichzeitig von den Angeboten von Mitbewerbern abzugrenzen. Schutzberechtigt sind Zeichen - zum Beispiel Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Farben, Hologramme, Multimediazeichen oder Klänge und auch Kombinationen aus diesen Elementen.

Gemäß der gültigen Gesetze und Richtlinien erfordert eine Wortmarke keine grafische Gestaltung oder Farbe, sie besteht vielmehr aus Schriftzeichen wie beispielsweise Buchstaben, Zahlen und ausgewählten Sonderzeichen. Eine Wortmarke kann aus einem oder mehreren Wörtern oder auch einem einzelnen Buchstaben bestehen. Ist die Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen, wird sie in einem einheitlichen Druckverfahren dargestellt; der Markenschutz erstreckt sich jedoch auf alle Ausdrucksformen und Schriftarten. Dazu gehören auch verschiedene Schreibweisen oder Kombinationen von Groß-/Kleinschreibung.

Enthält eine Marke Elemente, die für eine Wortmarke nicht zulässig oder durch diese abgedeckt sind, kann es sich um eine Wort-/Bildmarke oder eine Bildmarke handeln. Dies gilt beispielsweise, wenn der Anmelder für die Eintragung seiner Schriftzeichenfolge eine besondere Schriftgestaltung, Farbe, Schriftanordnung oder auch eine Kombination von grafischen Elementen geltend macht, wenn also ein bestimmter visueller Eindruck bestimmend ist.

Bei den Wort-/Bildmarken sind folgende Varianten denkbar:

  • Worte und/oder Zeichen in einer bestimmten Schriftart und Schreibweise
  • Kombination von Buchstaben/Zeichen und grafischen Elementen
  • mehrzeilige Anordnung oder gesperrt geschriebene Worte (Leerzeichen zwischen den Buchstaben)

Grundsätzlich beträgt die Gültigkeitsdauer einer eingetragenen Marke zehn Jahre. Diese Schutzfrist kann kostenpflichtig um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Wird die Marke nicht verlängert, so wird sie vom Markenamt gelöscht. Führen andere Markeninhaber ein Widerspruchs- oder Löschungsverfahren erfolgreich durch, erlischt auch der Markenschutz. Überdies ist zu beachten, dass die Marke auch in der zugeordneten Klasse verwendet werden muss, da sonst die Gefahr der Markenlöschung besteht. Dies gilt jedoch nur außerhalb der fünfjährigen Benutzungsschonfrist nach einer erfolgten Markeneintragung.

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Markenanmeldung

Markenschutz ist längst nicht mehr das Vorrecht großer Unternehmen: Auch Vereine, Interessenvertretungen oder Privatpersonen können Markeninhaber werden. Je nach Region, in der die Marke geschützt werden soll, muss eine Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO, bis 2016 „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“ (HABM)) erfolgen, die durch jedermann vorgenommen werden kann.

Auf Grundlage einer Basismarke kann zudem internationaler Schutz bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) beantragt werden. Die Kosten für die Eintragung einer Marke in das Markenregister variieren - je nachdem, ob es sich um eine deutsche Marke oder eine europäische Unionsmarke handelt.

Für eine deutsche Markenanmeldung und -eintragung erhebt das DPMA derzeit 300 Euro bzw. 290 Euro für elektronische Anmeldungen. Diese Gebühr beinhaltet eine Klassengebühr von bis zu drei Klassen von Waren und Dienstleistungen. Möchte ein Markenanmelder die Marke für weitere Klassen eintragen lassen, muss bei der Anmeldung für jede weitere Klasse eine zusätzliche Gebühr von 100 Euro entrichtet werden. Die Klassen repräsentieren die für die Marke beanspruchten Bereiche und bestimmen demnach im Wesentlichen den Schutzumfang der Marke. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist Ausgangspunkt für die Zuordnung und Eintragung der Marke in eine Klasse. Eine einheitliche Klassifikationsdatenbank – zu finden auf den Seiten des DPMA – hilft bei der Suche und Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen und schafft die Grundlage für höhere Rechtssicherheit und mehr Transparenz.

Von der Einreichung des Antrags beim DPMA bis zur Eintragung der Marke in das Register vergehen etwa zehn bis zwölf Monate. Es ist jedoch auch möglich, die Prüfung der Markenanmeldung zu beschleunigen, indem eine sogenannte Beschleunigungsgebühr von 200 Euro entrichtet wird. In diesem Fall muss – bei entsprechender Mitwirkung des Anmelders – innerhalb von sechs Monaten über die Anmeldung entschieden sein.

Die Verlängerungsgebühren für bis zu drei Klassen betragen 750 Euro (jede weitere Klasse 260 Euro) und sind zum Ablauf der zehnjährigen Schutzdauer zu entrichten.

Für die Anmeldung und Eintragung von Unionsmarken erhebt das EUIPO eine Anmeldegebühr von 850 Euro. Die Gebühr beinhaltet die Registrierung der Marke in lediglich einer Klasse. Die Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse beträgt 50 EUR, für jede weitere Klasse wird eine zusätzliche Gebühr von 150 Euro erhoben. Der örtliche Geltungsbereich einer eingetragenen Unionsmarke ist der gesamte Binnenmarkt der Europäischen Union.

Vor Anmeldung einer Marke empfiehlt sich eine vorherige kompetente und professionelle Rechtsberatung und vor allem auch eine Vorabrecherche, ob die zu beantragende Marke nicht bereits in ähnlicher Form verwendet wird oder gar unzulässig ist. Sollte eine Marke nicht eintragungsfähig sein und vom Markenamt die Eintragung verweigert werden, so werden bereits gezahlte Gebühren nicht erstattet.

Zudem können Inhaber einer älteren Marke nach Veröffentlichung der neuen Markeneintragung Widerspruch einreichen, wenn sie ihre eigenen Markenrechte verletzt sehen. Es besteht ein recht hohes Risiko teurer Abmahnungen, da vielfach die Markenrechte kleiner und mittlerer Unternehmen nicht bekannt sind und es so zu Kollisionen zwischen Neuanmeldung und bestehenden Rechten kommen kann. Derartige Überprüfungen werden durch die Behörden bei Markenanmeldungen in aller Regel nicht vorgenommen. Markeninhaber, die ihre Rechte verletzt sehen, werden zumeist eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung aussprechen, können aber auch (in schwerwiegenden Fällen) eine einstweilige Verfügung geltend machen.

Zuständige Behörden für die Markenanmeldung:

  • Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) - für die nationale Anmeldung einer Marke in Deutschland zuständig
  • Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) – Eintragung in das Register mit Gültigkeit für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
  • Eine internationale Registrierung (IR) kann bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) auf Grundlage einer Basismarke beantragt werden und hat Gültigkeit in allen Unterzeichnerstaaten des Madrider Markenabkommens

Streitverfahren

Um erfolgreich gegen Markenverletzungen oder auch Produktpiraterie vorzugehen, ist es notwendig, sein geistiges Eigentum und seine gewerblichen Schutzrechte im Vorfeld umfassend zu schützen. Sind die eigenen Ideen und Entwicklungen nicht vollständig geschützt, so können sie von Fälschern nachgeahmt werden, ohne dass diese strafrechtlich verfolgt werden können, mit Ausnahme von zusätzlichen Anzeichen für Unlauterkeit.

Je nach konkret zu schützendem Inhalt sieht der Gesetzgeber viele gewerbliche Schutzrechte vor, um das geistige Eigentum zu schützen und in diesem Zusammenhang bestehende Ansprüche durchzusetzen. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang Marken- und Designrechte, Patent- und Gebrauchsmusterrechte sowie das Urheberrecht, die ihren jeweiligen Rechtsinhabern das Recht einräumen, die Nutzung durch unbefugte Dritte zu untersagen.

Neben der Möglichkeit einer Klage nach dem Zivil- und Strafrecht, einer Abmahnung und der Beantragung einer einstweiligen Verfügung besteht auch die Möglichkeit einer Grenzbeschlagnahme, um Raubkopien oder gefälschte Produkte schnell und kostengünstig aus dem Verkehr zu ziehen und zu vernichten. Grenzbeschlagnahmen werden vom Zoll bei Verdacht einer Verletzung von Schutzrechten Dritter durchgeführt. Eine Beschlagnahme kann sowohl Import- als auch Exportgüter betreffen.

Recherchen

Vor der Anmeldung einer Marke sollte stets eine umfangreiche und intensive Markenrecherche vorgenommen werden, ob die Marke überhaupt eintragungsfähig ist und ob sie nicht mit den Rechten anderer Markeninhaber kollidiert. Bereits im Vorfeld sollte festgelegt werden, für welchen Waren und Dienstleistungsverzeichnisse (Klassen) die Eintragung erfolgen und für welche Länder der Markenschutz gelten soll.

Eine selbst durchgeführte kostenlose Suche mit Suchmaschinen oder in der Datenbank des DPMA oder der internationalen Behörden kann Aufschluss über hohe Übereinstimmungen mit bestehenden Marken geben, ersetzt aber letztendlich nicht die Suche durch Experten und Sachverständige und eine Bewertung bei möglichen Ähnlichkeiten und Überschneidungen.

Markenschutz - leicht gemacht

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