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  • Dr. Reinhard Fischer

Kein Markenschutz für „Kölner Dom“

 

Düsseldorf, 31.01.2024 – Die Bezeichnung „Kölner Dom“ ist als Marke für Souvenirartikel nicht schutzfähig. Zu diesem Schluss kam der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 12. Januar 2024 veröffentlichten Urteil (Az. I ZB 28/23). Damit ist der Antrag der „Hohen Domkirche zu Köln“, der Eigentümerin des weltbekannten Kölner Wahrzeichens, in letzter Instanz gescheitert.

Im Jahr 2018 hatte die Domkirche, die für den Unterhalt des Doms zuständig ist, den Antrag auf Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht. Wegen mangelnder Unterscheidungskraft lehnte das DPMA den Antrag jedoch, soweit er auf Souvenirartikel gerichtet war, ab. Das Bundespatentgericht (BPatG) bestätigte kurze Zeit später die Einschätzung des DPMA.

Der BGH begründete seine Entscheidung nun damit, dass die Bezeichnung „Kölner Dom“ als beschreibende Angabe und nicht als Herkunftsnachweis zu verstehen sei. Wer den Schriftzug also auf einem der zahlreichen Souvenirartikel entdeckt, sieht darin nach Auffassung der Bundesrichter gemeinhin keinen Hinweis auf die Herkunft der Ware, sondern nur eine Bezugnahme auf das berühmte Bauwerk. Damit ist ein wichtiges Kriterium für die Markeneintragung nicht erfüllt. Da laut BGH rund um Sehenswürdigkeiten Souvenirläden verschiedener Anbieter existieren, besteht bei Waren mit der Bezeichnung „Kölner Dom“ nicht die Annahme, diese stammten von der Hohen Domkirche zu Köln.

Die Beurteilung des BGH in diesem Fall weicht teilweise von der der Schutzfähigkeit des Zeichens „Neuschwanstein“ durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) aus dem Jahr 2018 ab (Urteil vom 7. September 2018 – C-488/16 P). Hierin hatte der EuGH bestätigt, dass dem Zeichen „Neuschwanstein“ vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auch für Souvenirartikel zu Recht Schutz gewährt wurde.

„Der EuGH-Entscheidung wurde seinerzeit in der Rechtswelt teilweise eine hohe Tragweite zugesprochen. Es deutete sich an, dass nicht jeder Anbieter Souvenirartikel mit dem Namen berühmter Bauwerke auf den Markt bringen darf. Angesichts dessen kann man gespannt sein, ob die aktuelle Entscheidung des BGH in Sachen ‚Kölner Dom‘ nun endgültig Klarheit geschaffen hat“, sagt Dr. Reinhard Fischer, Rechtsanwalt und Partner von Cohausz & Florack.

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