Geschmacksmuster und Designs

Ihr geistiges Eigentum gehört zu Ihren wertvollsten Gütern und verdient deshalb besonderen Schutz. Der Schutz entsteht in Deutschland grundsätzlich durch Eintragung des Designs in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts.

Eingetragene Designs (auch Geschmacksmuster genannt) schützen die Erscheinungsform, also die äußere Form- und Farbgestaltung von industriellen oder handwerklichen Erzeugnissen. Dies können zum Beispiel Kleidungsstücke, Einrichtungsgegenstände, Utensilien aller Art, Maschinen und Fahrzeuge oder grafische Symbole sein. Darüber hinaus lassen sich auch Teile von Erzeugnissen als eingetragenes Design schützen, etwa das Gehäuse eines Smartphones oder der Verschluss einer Tasche.

Der Inhaber eines eingetragenen Designs genießt für eine bestimmte Zeit ein Monopol auf die Erscheinungsform. Nur er hat also das Recht, das Design zu benutzen und kann Benutzungen durch Dritte untersagen. Bedingung allerdings ist, dass das Design keine älteren Rechte anderer verletzt. Dies muss sich im Einzelfall erweisen und ist durch die Eintragung allein noch nicht erfüllt. Gründliche Recherchen sind deshalb vor der Anmeldung empfehlenswert.

Gerade wenn sich Produkte rein funktional kaum voneinander unterscheiden, wird ein attraktives Produktdesign besonders bedeutsam. Darum ist der Schutz dieses Designs vor Plagiaten und Kopien elementar für den wirtschaftlichen Erfolg.

Der Designschutz entsteht grundsätzlich als reines Formalrecht durch Eintragung in das entsprechende Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA). Inwiefern das Design dann auch rechtsbeständig ist und die nötigen Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllt, ist im Streitfall zu klären. Bereits vor der Anmeldung eines Designs ist es daher wichtig, die Schutzvoraussetzungen Neuheit und Eigenart zu prüfen. Ebenso wichtig ist es, den Schutzumfang des Designs im Rahmen der Anmeldung genau festzulegen.

 Als Inhaber eines eingetragenen Designs verfügen Sie über ein exklusives Nutzungsrecht. Sie können gegen jedes Design vorgehen, das sachkundigen Benutzern insgesamt keinen anderen Gesamteindruck vermittelt als Ihr eingetragenes Design. Mit der Eintragung ist ein zeitlich begrenztes Monopol auf die Erscheinungsform im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbunden. Die Schutzdauer gilt zunächst für fünf Jahre ab dem Anmeldetag und ist maximal viermal auf 25 Jahre verlängerbar. Zur Wahrung Ihres Designschutzes ist die pünktliche und vollständige Zahlung der Jahresgebühren unabdingbar.

Wenn Sie Ihr Design über die Bundesrepublik Deutschland hinaus in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder weiteren Länder schützen wollen, haben Sie die Möglichkeit, ein EU-weites Gemeinschaftsgeschmacksmuster anzumelden oder Ihr Design international registrieren zu lassen.

Alles zum Thema
Design

Designanmeldung – Ihr Weg zur Designurkunde

Ein Design- oder auch Geschmacksmusterschutz für Form- und Farbgestaltungen sichert Ihnen für einen gewissen Zeitraum ein ausschließliches Nutzungsrecht. Es schützt Ihr nicht selten kaufentscheidendes Produktdesign vor Nachahmungen, Plagiaten und auch unabsichtlichen Entsprechungen.

Deshalb sollten Sie noch vor der ersten Veröffentlichung eines neuen Produktdesigns gemeinsam mit uns das Schutzpotenzial Ihres Designs ermitteln und eine Anmeldestrategie entwickeln.

In Deutschland erfolgt die Designanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Neben dem Antrag auf Eintragung mit allen erforderlichen Angaben zu Ihrer Person müssen die Unterlagen eine Wiedergabe des Designs enthalten, die zur Bekanntmachung geeignet ist. Diese sollte möglichst genau die konkrete Form- und Farbgebung Ihres zu schützenden Produkts zeigen, da nur geschützt wird, was klar aus der Darstellung ersichtlich ist. Darüber hinaus ist die Angabe des Erzeugnisses – eine Art Warenzuordnung – erforderlich. Sind alle rechtlichen und formalen Anforderungen erfüllt, wird Ihr Design in der Regel innerhalb von ein bis zwei Monaten nach Gebühreneingang in dem vom DPMA geführte Register veröffentlicht und im Designblatt bekannt gemacht.

Wichtig ist, dass Ihr angemeldetes Design die Schutzvoraussetzungen Neuheit und Eigenart erfüllt. Vor dem Anmeldetag darf kein gleiches oder nur geringfügig abweichendes Design vermarktet oder veröffentlicht worden sein. Außerdem muss sich sein Gesamteindruck für den informierten Benutzer von bereits bekannten Designs unterscheiden. Das DPMA prüft nicht, ob Ihr Design diese Schutzvoraussetzungen erfüllt oder Rechten anderer entgegensteht. Das sollten Sie im besten Fall bereits vor der Anmeldung bzw. Markteinführung selbst tun, auch um Nichtigkeitsverfahren oder Klagen zu vermeiden. Gern unterstützen wir Sie mit einer gründlichen, professionellen Recherche.

Benötigen Sie außerhalb von Deutschland Designschutz, haben Sie mehrere Möglichkeiten: Mit einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) genießen Sie einen einheitlichen Schutz für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Eine weitere Option ist die internationale Eintragung, die über das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) erfolgt. Sie gilt allerdings nicht weltweit, sondern nur in den teilnehmenden Staaten, die Sie bei der Anmeldung benennen.

Die Anträge können wahlweise beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO), bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) oder - gegen Gebühr – über das Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht werden.

Streitverfahren – Rechtsdurchsetzung im Nichtigkeits- oder Verletzungsverfahren

Die Designstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) überprüft bei der Eintragung nicht, ob ein Design die inhaltlichen Voraussetzungen Neuheit oder Eigenart erfüllt. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass diese fehlen, kann zum Beispiel ein Konkurrent ein Nichtigkeitsverfahren anstrengen.

Dabei gibt es zwei Varianten: Der "Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit" bezieht sich auf absolute Schutzhindernisse (fehlende Designfähigkeit, Neuheit/Eigenart) und kann von jedem gestellt werden. Einen "Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit", der relative Schutzhindernisse (Urheberrechte, prioritätsältere eingetragene Designs oder Zeichen mit Unterscheidungskraft) geltend macht, kann nur vom Inhaber der betroffenen Rechte gestellt werden.

Der gebührenpflichtige Nichtigkeitsantrag ist schriftlich einzureichen und muss neben der klaren Benennung der Nichtigkeitsgründe sämtliche relevanten Fakten und Beweismittel (z. B. ältere Designs und Rechte) konkret angeben. Bei der Beurteilung ist das DPMA ausschließlich an diese Gründe gehalten. Widerspricht der Inhaber des eingetragenen Designs dem Nichtigkeitsantrag nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, wird die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt. Erfolgt der Widerspruch fristgemäß, wird das Nichtigkeitsverfahren fortgesetzt. Dann entscheidet die Designabteilung des DPMA auf Grundlage der vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel über den Antrag. Wenn das eingetragene Design für nichtig erklärt wird, wird es aus dem Designregister gelöscht und entfaltet von Beginn an keine Schutzwirkungen.

Wenn ein Designinhaber wegen einer Designverletzung verklagt wird, kann er vor dem zuständigen Landgericht eine Widerklage einreichen, in der er erläutert, dass das eingetragene Design des Klägers seinerseits nicht die Schutzvoraussetzungen erfüllt. Erfolgt diese Widerklage nicht, betrachtet das Gericht das eingetragene Design des Klägers als rechtsgültig.

Verwendet jemand ohne Ihre Einwilligung Ihr Design, können Sie von ihm die Entfernung der relevanten Entsprechungen, Unterlassung oder auch die Vernichtung bzw. Überlassung der Produkte verlangen. Darüber hinaus können Sie auch unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Schadensersatz stellen. Kommt es nicht zu einer gütlichen Einigung, stehen gerichtliche Verfahren wie ein Zivilprozess oder – eher selten – auch ein Strafprozess zur Verfügung. Mit einer einstweiligen Verfügung können Sie vorläufigen Rechtsschutz erlangen, was gegenüber langwierigen Klageverfahren vorteilhaft sein kann. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Grenzbeschlagnahme. Damit verhindern Sie, dass Erzeugnisse, die Ihr Design verletzen, in Europa vermarktet oder ins außereuropäische Ausland exportiert werden. Sollten Sie nicht Recht bekommen, müssen Sie allerdings für die Verluste der Gegenseite aufkommen.

Recherchen – Die Absicherung Ihrer Schutzrechte

Grundbedingungen für die Wahrung Ihres Designschutzrechts sind die „Neuheit“ und „Eigenart“ Ihres Designs. Da das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) diese Schutzvoraussetzungen vor der Eintragung nicht überprüft, liegt es in Ihrer Verantwortung, diese im eigenen Interesse vor der Anmeldung sicherzustellen.

Deshalb sollten Sie sehr sorgfältig recherchieren, ob Sie keine älteren Rechte bereits eingetragener Designs verletzen. Diese könnten sonst im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA festgestellt oder vor einem Zivilgericht eingeklagt werden. Umgekehrt liegt es auch an Ihnen, Ihre eigenen Rechte nach der Eintragung durch regelmäßige Recherchen und Marktbeobachtungen zu schützen und ggf. durchzusetzen.

Erste Anlaufstelle für Designrecherchen ist das amtliche Register des DPMA. In dieser Datenbank können Sie kostenfrei Publikationsdaten, Designbeschreibungen und -abbildungen recherchieren und sich über aktuelle Rechts- und Verfahrensstände eingetragener Designs informieren. Darüber hinaus steht Ihnen hier das wöchentlich erscheinende Designblatt mit den neuesten Veröffentlichungen zum Download zur Verfügung.

Doch auch Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) registriert sind, oder internationale Eintragungen bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) können gewichtige Gründe gegen die Rechtmäßigkeit (Originalität) Ihres deutschen Designs sein.

Daher sollten Sie auch in internationalen Datenbanken recherchieren, wie etwa eSearch plus (EUIPO), Hague-Express (WIPO), Designview (EUIPO, WIPO und nationale Patentämter) oder der Global Design Database (Suchmaschine der WIPO zu Designeinträgen aus nationalen und internationalen Quellen). Die übersichtliche Einteilung nach gleichartigen Designs und eingängige Klassifikationssymbole erlauben Ihnen eine sprachunabhängige und systematische Recherche.

Grundsätzlich können alle gebräuchlichen oder auf Messen präsentierten industriellen oder handwerklichen Gegenstände dem Schutz Ihres eingetragenen Designs entgegenstehen. Deshalb empfiehlt es sich, auch Internet-Suchmaschinen, eCommerce-Plattformen sowie Ausstellungs- und Produktkataloge in die Recherche einzubeziehen.

Da insbesondere Logos und grafische Elemente ebenfalls zu Konflikten mit eingetragenen Designs führen können, empfiehlt es sich zusätzlich, eine Markenrecherche durchzuführen.

Natürlich unterstützen wir Sie gern mit einer gründlichen, professionellen Recherche.

Die Eintragung eines Designs

Unsere Expertise

Stellen Sie Ihr Unternehmen technologisch und wirtschaftlich klug auf – und sichern Sie sich so Ihren Wettbewerbsvorsprung! Wir unterstützen Sie dabei. In allen IP-Strategiefragen beraten wir Sie gern. Wir sorgen dafür, dass Ihr geistiges Eigentum so genutzt wird, dass es Ihrem Unternehmen einen echten betriebswirtschaftlichen Mehrwert bietet.

creativ_verpacken_2_2024_Wenn_KI_querschießt.jpg
  • Dr. Reinhard Fischer & Tamara Moll

Wenn KI querschießt

Wer Kreativleistungen beauftragt, möchte die Ergebnisse in der Regel auch exklusiv nutzen und vermarkten. Was heißt das für Auftragnehmer, die zur Erfüllung ihrer Leistung Künstliche Intelligenz einsetzen?

Mehr erfahren
Bitte_recht_klimafreundlich.jpg
  • Andreas Thielmann

Bitte recht klimafreundlich!

Unsere Welt langfristig als bewohnbaren Ort zu erhalten, ist eine große Aufgabe. Was können die Verpackungsbranche und insbesondere die Getränkeindustrie dazu beitragen? Und welche gesetzlichen Vorgaben gilt es umzusetzen?

Mehr erfahren
Global_Innovation_Index.jpg
  • Gottfried Schüll

Deutschlands Innovationskraft weiter auf hohem Niveau

Ergebnisse des Global Innovation Index 2023

Mehr erfahren
Drumherum_neu_gedacht.jpg
  • Dr. Peter Reckenthäler

Das Drumherum wird neu gedacht

Nachhaltigkeit ist im Packaging-Bereich heute selbstverständlich. Neuartige Materialien und Verfahren eröffnen spannende Forschungsfelder und können für Unternehmen noch dazu äußerst lukrativ sein.

Mehr erfahren