Eines für alles: das UPC
Das Einheitliche Patentgericht (Unified Patent Court, UPC) ist ein gemeinsames Gericht aller europäischen Länder, die sich dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) angeschlossen haben. Es hat die ausschließliche Zuständigkeit für:
- alle europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung
- alle ergänzenden Schutzzertifikate
- alle europäischen Patente, die bei Inkrafttreten des EPGÜ noch nicht erloschen sind oder die nach diesem Zeitpunkt erteilt werden
- für alle europäischen Patentanmeldungen, die bei Inkrafttreten des EPGÜs anhängig sind oder die nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden.
Für nationale Patente und Patente in Nicht-EU-Mitgliedsstaaten ist das UPC nicht zuständig.
Das Wichtigste: Für Sie als Patentinhaber ändert sich mit dem UPC nicht viel. Erst recht nicht in Deutschland: Hier, an Europas wichtigstem Gerichtsstandort für Patentverletzungsverfahren, ist das UPC gleich viermal vertreten. Sie profitieren vor allem von der Vereinfachung, die das UPC mit sich bringt. Hierzu zählen vor allem die territoriale Erstreckung Ihrer Patente in bis zu 24 Ländern, eine einheitliche Sprache in mehreren Ländern sowie die Chance, ihre Patente auch grenzüberschreitend durchzusetzen.
Falls Sie jedoch von den Möglichkeiten des Einheitlichen Patentsystems keinen Gebrauch machen möchten, besteht die Möglichkeit, ein Opt-out zu klären.