Eines für alles: das UPC

Das Einheitliche Patentgericht (Unified Patent Court, UPC) ist ein gemeinsames Gericht aller europäischen Länder, die sich dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) angeschlossen haben. Es hat die ausschließliche Zuständigkeit für:

  • alle europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung
  • alle ergänzenden Schutzzertifikate
  • alle europäischen Patente, die bei Inkrafttreten des EPGÜ noch nicht erloschen sind oder die nach diesem Zeitpunkt erteilt werden
  • für alle europäischen Patentanmeldungen, die bei Inkrafttreten des EPGÜs anhängig sind oder die nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden.

Für nationale Patente und Patente in Nicht-EU-Mitgliedsstaaten ist das UPC nicht zuständig.

Das Wichtigste: Für Sie als Patentinhaber ändert sich mit dem UPC nicht viel. Erst recht nicht in Deutschland: Hier, an Europas wichtigstem Gerichtsstandort für Patentverletzungsverfahren, ist das UPC gleich viermal vertreten. Sie profitieren vor allem von der Vereinfachung, die das UPC mit sich bringt. Hierzu zählen vor allem die territoriale Erstreckung Ihrer Patente in bis zu 24 Ländern, eine einheitliche Sprache in mehreren Ländern sowie die Chance, ihre Patente auch grenzüberschreitend durchzusetzen.

Falls Sie jedoch von den Möglichkeiten des Einheitlichen Patentsystems keinen Gebrauch machen möchten, besteht die Möglichkeit, ein Opt-out zu klären.

The Unified Patent Court

Alles zum einheitlichen Patentgericht

Aufbau und Aufgaben des UPC

Wie das UPC aufgebaut ist? Im Prinzip ganz einfach: Das EPG besteht aus einem erstinstanzlichen Gericht, einem Berufungsgericht und einer Geschäftsstelle.

 

Das erstinstanzliche Gericht hat mehrere lokale und regionale Kammern sowie eine zentrale Kammer mit Sitz in Paris. Deutschland - Europas wichtigster Gerichtsstandort für Patentverletzungsverfahren - verfügt über die meisten örtlichen Kammern: in Düsseldorf, Mannheim, München und Hamburg. Damit ist Deutschland das Land mit der mit Abstand größten Kapazität für UPC-Verfahren. Das Berufungsgericht des UPC hat seinen Sitz in Luxemburg. Klagen können an allen Kammern eingereicht und verhandelt werden. Dabei werden Verletzungsfälle in der Regel vor der Kammer verhandelt, bei der die Klage eingereicht wurde. Falls der Beklagte seinen Sitz außerhalb der EU hat, ist die Zentralkammer in Paris zuständig.

Eine Besonderheit besteht darin, dass ein und dieselbe Kammer sowohl über die Verletzung als auch über den Rechtsbestand eines Patents entscheiden kann. Dies ist im Regelfall die zuständige Lokal- oder Regionalkammer. In Einzelfällen können Verletzung und Rechtsbestand aber auch in getrennten Verfahren entschieden werden. Zudem ist es möglich, dass der gesamte Fall an die Zentralkammer in Paris verwiesen wird, sofern die jeweiligen Parteien dem zustimmen.

Bei der Verteilung der Kosten greifen die schon in Deutschland geltenden Grundsätze: Die Gerichtsgebühren für Verfahren vor dem UPC zahlt in der Regel der Kläger. Rückerstattungen, einschließlich der Anwaltsgebühren, übernimmt die unterlegene Partei.

Auf welche Länder erstreckt sich das UPC?

Das Einheitliche Patentsystem erstreckt sich voraussichtlich zukünftig auf 24 Länder. Dabei handelt es sich um die EU-Mitgliedsstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ratifiziert haben.

Dies sind derzeit (Stand: Oktober 2021) 17 EU-Länder. 7 weitere EU-Mitgliedsstaaten haben das EPGÜ unterzeichnet, ihre Ratifizierung – also die völkerrechtlich verbindliche Bestätigung – ist demnach wahrscheinlich. Großbritannien, das aus der EU ausgetreten ist, hat seine Ratifizierung zurückgenommen. Spanien, Polen und Kroatien nehmen aus verschiedenen Gründen vorerst nicht am Einheitlichen Patentsystem teil.

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