Bestens vorbereitet auf das UPC
Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ oder engl.: UPC Agreement, kurz: UPCA) ist am 1. Juni 2023 in Kraft getreten. Was das für Ihr Unternehmen und Ihre Patente bedeutet?
Sie bekommen einheitlichen Schutz für Ihre Ideen in – derzeit – 18 EU-Ländern, mit Aussicht auf bis zu 24 Staaten. Das bedeutet, dass das neue Einheitspatent in den jeweiligen Mitgliedstaaten grenzüberschreitend in einem zentralen Verfahren durchgesetzt werden kann. Die Anmeldung erfolgt wie gewohnt beim Europäischen Patentamt (EPA). Was sich ändert, ist die Behörde: Anstelle der bisherigen einzelnen nationalen Gerichte kümmert sich nun das neue einheitliche Patentgericht (EPG) um die Durchsetzung des Einheitspatents. Das neue Gericht ist aber auch für die Rechtsbeständigkeitsverfahren zuständig. Mit anderen Worten kann eine Nichtigkeitsklage gegen ein Einheitspatent zentral eingereicht werden und die Nichtigerklärung ist dann gleichermaßen für alle 18 Länder wirksam.
Gut zu wissen: für bestehende Patente, die das EPA bis zum Inkrafttreten des EPGÜ erteilt hat, wird automatisch das EPG zuständig.
COHAUSZ & FLORACK unterstützt Sie bei sämtlichen Fragen zum Start des UPC. Unsere eigens eingerichtete UPC Task Force hat sich seit Langem mit höchster Sorgfalt und Expertise auf das neue System vorbereitet.
Sind Sie bereits Mandantin oder Mandant bei uns? Dann informieren wir Sie individuell und gezielt über die notwendigen Schritte im Umgang mit Ihren Patenten und bestehenden Schutzrechten. Ganz gleich, ob Sie sich direkt für das Einheitspatent entscheiden oder ob Sie zunächst die Opt-out-Variante wählen: Wir wissen, welche Herausforderungen auf Sie zukommen, und haben alle Fristen im Blick.
UPC und Einheitspatent: Neue Chancen für Ihre Schutzrechte
Ein europäisches Gericht, das sich eigenständig mit Patenten befasst, das als zentrale Instanz mehr Rechtssicherheit gewährleistet und das dafür sorgt, dass Verfahren schneller und kostengünstiger geführt werden: Das ist der Sinn des Einheitlichen Patentgerichts (Unified Patent Court, UPC). Es ist in Deutschland an vier wichtigen Standorten (Düsseldorf, München, Hamburg, Mannheim) vertreten.
Zugleich gibt es ein Einheitspatent / Unitäres Patent (UP), mit dem es möglich ist, nach Erteilung eines europäischen Patents einheitlichen Patentschutz in bis zu 24 EU-Mitgliedstaaten zu erlangen.
Was auf Sie als international tätiges Unternehmen, als Patentinhaber oder -anmelder zukommt? Was für oder gegen die Anmeldung eines Unitären Patents spricht? Und mit welchen Kosten Sie womöglich rechnen müssen? Wir stellen Ihnen hier die nötigen Informationen bereit. Alles, was Sie wissen müssen, um auch auf europäischer Ebene weiterhin innovativ zu bleiben und von Ihren Schutzrechten bestmöglich zu profitieren!
Die neuesten UPC News
Aufzeichnung CFWebinar: The Unified Patent Court
Does it keep up with the expectations? A recap after the first year.
Webinar-Aufzeichnung vom 31.07.2024
Key issues for senior life sciences executives
What rights holders need to know about patent-term extensions in Europe
Mailand wird dritte Sektion der UPC-Zentralkammer
Neue Sektion ersetzt Londoner Standort
The Unified Patent Court – Does it keep up with the expectations? A recap after the first year.
Lexology Masterclass & CFWebinar
FAQs / UPC und einheitliches Patent
Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (UPC Agreement, UPCA) ist am 1. Juni 2023 in Kraft getreten. Zum selben Zeitpunkt ging auch das UPC selbst an den Start. Die sogenannte „Sunrise Period“ begann am 1. März 2023. Ab Beginn der Sunrise Period hatten Patentinhaber die Möglichkeit, Opt-out-Anträge zu stellen und so für Ihre europäischen Patentanmeldungen und Patente unter Ausschluss des neuen Systems den Status quo zu erhalten.
Mit einem Opt-out-Antrag haben Sie die Möglichkeit, Ihre europäische Patentanmeldung und Ihr klassisches europäisches Patent von der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) auszuschließen. Infolgedessen behalten die nationalen Gerichte wie bisher die ausschließliche Zuständigkeit für Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen. Mit einem Opt-out gehen Sie so auf „Nummer sicher“ und verhindern, dass Dritte vor dem UPC gegen Ihr Patent vorgehen können. Im Gegenzug verwehrt ein Opt-out jedoch auch Ihnen die Möglichkeit, vor dem UPC aus Ihrem Patent gegen Dritte vorzugehen und so von der grenzüberschreitenden Durchsetzung zu profitieren, allerdings nur solange Sie das Opt-out nicht wieder zurücknehmen (sog. Opt-back-in). Ein Opt-out-Antrag kann ab Beginn der „Sunrise Period“ (1. März 2023) bis zum Ende einer Übergangsphase von sieben bis vierzehn Jahren nach Inkrafttreten des UPCA gestellt werden und gilt, vorausgesetzt es erfolgt kein Opt-back-in, für die gesamte Laufzeit des Patents. Voraussetzung für ein Opt-out ist jedoch, dass noch keine das entsprechende Patent betreffende Klage vor dem UPC erhoben worden ist. Ein Opt-out-Antrag ist beim UPC selbst und nicht beim EPA zu stellen.
Um auch nach einem Opt-out noch Gebrauch von dem neuen einheitlichen Patentsystem Gebrauch machen zu können, ist es für Sie als Patentanmelder oder -inhaber möglich, einmalig von einem Opt-out zurückzutreten. Analog zum Opt-out ist ein solches Opt-back-in jedoch nur möglich, solange noch keine das entsprechende Patent betreffende Klage vor einem nationalen Gericht erhoben worden ist. Nach einem Opt-back-in ist kein erneutes Opt-out möglich.
24 EU-Mitgliedstaaten beteiligen sich am neuen einheitlichen Patentsystem. Derzeit (Stand: September 2024) haben 18 EU-Länder das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (UPCA) ratifiziert. Großbritannien hat infolge des EU-Austritts seine Ratifizierung zurückgenommen. Spanien, Polen und Kroatien nehmen aus verschiedenen Gründen vorerst ebenfalls nicht am einheitlichen Patentsystem teil.
Das Gericht erster Instanz hat eine Zentralkammer mit Sitz in Paris und einer Abteilung in München sowie mehrere Lokal- und Regionalkammern in den Vertragsmitgliedstaaten. Deutschland, Europas wichtigster Gerichtsstandort für Patentverletzungsverfahren, verfügt als einziger Mitgliedsstaat über mehr als eine örtliche Kammer: in Düsseldorf, Mannheim, München und Hamburg. Das Berufungsgericht hat seinen Sitz in Luxemburg.
Seit dem Start des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) können Sie beim Europäischen Patentamt (EPA) auch ein Einheitspatent (Unitary Patent, UP) erlangen, das einheitlichen Schutz in bis zu 24 EU-Staaten gewährleistet. Hierfür melden Sie auf herkömmlichem Wege zunächst ein Europäisches Patent (EP) an. Nach dessen Erteilung können Sie einen „Antrag auf einheitliche Wirkung“ stellen. Dies muss spätestens einen Monat nach Bekanntmachung des Erteilungshinweises im Europäischen Patentblatt geschehen. Für das UP existiert beim EPA ein neues Register, das Informationen zum Rechtsstand sowie zu Lizenzen, Rechtsübergängen, Beschränkungen, Widerruf und Erlöschen des Einheitspatent enthält. Rechtsübergänge und Lizenzen können Sie als Patentinhaber zentral beim EPA eintragen. Damit entfällt der Aufwand für parallele Verfahren in den nationalen Patentregistern der einzelnen Länder. Weitere Infos zum UP finden sich auf der Website des EPA.
In vielen Fällen ja: Ein Einheitspatent (Unitary Patent, UP) ist im Vergleich zu einem klassischen europäischen Patent (EP), das in vier (oder mehr) UPC-Vertragsstaaten validiert und aufrechterhalten wird, in der Regel günstiger. Übersetzungskosten, Gebühren der nationalen Patentämter und die von Anwälten oder anderen Dienstleistern erhobenen Kosten fallen weg. Prinzipiell gilt: Je mehr UPC-Vertragsstaaten Sie bei ihrer Schutzrechtsstrategie in Erwägung ziehen, desto größere Kostenvorteile bringt Ihnen ein UP.
Ja. Insbesondere das UP und das nationale deutsche Patent ergänzen einander reibungslos. Wer auf ein solches „deutsch-europäisches Tandem“ aus deutschem Patent und UP setzt, hat gute Karten, da insbesondere die deutschen Gerichte seit Jahrzehnten für Rechtssicherheit stehen und das Rückgrat für die Durchsetzung europäischer Patente sind. Mit einer solchen Tandem-Lösung erlangen Sie als Anmelder schon früh den umfassenden territorialen Schutz des neuen UPs, müssen dank des flankierenden deutschen Patents aber nicht auf die vom europäischen Bündelpatent gewohnte Rechtssicherheit im Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren verzichten. Beachten sollten Sie aber die Unterschiede zwischen dem deutschen und dem europäischen Erteilungsverfahren und den jeweils geeigneten Entwürfen der Anmeldung. Hier ist entsprechende Erfahrung in beiden Systemen gefragt.
Bei SEPs ist es typisch, dass mehrere EU-Staaten im klassischen Europäischen Patent (EP) benannt werden, da standardkonforme Geräte gemeinhin auch in nahezu allen Staaten erhältlich sind. Da das Einheitspatent (Unitary Patent (UP) einheitlichen Schutz in gleich 24 Ländern bietet, könnte es für Inhaber von SEPs also die erste Wahl werden. Noch dazu wird ein SEP in der Regel für die maximale Laufzeit von 20 Jahren aufrechterhalten – da macht sich das UP in vielen Fällen ebenfalls bezahlt. Schätzungen zufolge können sich allein die jährlichen Gebühreneinsparungen auf etwa 125.000 Euro pro Patent belaufen. Auch der gleichzeitige Schutz aus UP und deutschem Patent („deutsch-europäisches Tandem“) ist eine Überlegung wert, da Deutschland seit über zwei Jahrzehnten einer der wichtigsten Gerichtsstandorte für SEP-Verletzungsklagen weltweit ist. Diese Vorteile der deutschen Gerichtsbarkeit sowie der Zugang zum UPC werden durch die Kombination eines UP und eines deutschen Patents gesichert.
Infolge des Brexits beteiligt sich das Vereinigte Königreich nun nicht mehr am Einheitspatent (Unitary Patent, UP) und am UPC. Das bedeutet für Unternehmen, dass sie die Vorteile des UP und des UPC nicht im Vereinigten Königreich nutzen können. Stattdessen sind sie im Vereinigten Königreich wie bisher auf nationale Patente oder in klassischer Weise validierte europäische Patente und die britischen Gerichte angewiesen, um ihre Erfindungen zu schützen und gegen Wettbewerber vorzugehen. Wenn ein britisches Unternehmen ein bestehendes europäisches Patent innerhalb der EU-Vertragsstaaten verletzt, muss es sich jedoch möglicherweise vor dem UPC verantworten.
Weitere hilfreiche Informationen zu allen Fragen rund um das Einheitspatent / Unitäre Patent (UP) finden Sie auf der Website des Einheitlichen Patentgerichts (UPC).
An unserer bewährten Praxis, bei Verletzungsverfahren mit externen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zusammenzuarbeiten, ändert sich nichts. Auch und gerade am Einheitlichen Patentgericht betreuen wir Verfahren nach der bewährten Düsseldorfer Schule gemeinsam mit hoch qualifizierten und sehr erfahrenen externen Rechtsanwaltskanzleien. Damit kombinieren wir die herausragende Expertise der spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien mit unserer jahrzehntelangen Expertise in Rechtsbeständigkeitsverfahren, insbesondere in Rechtsbeständigkeitsverfahren parallel zu Patentverletzungsverfahren. Durch die gemeinsame Arbeit nach dieser Düsseldorfer Schule vereinen wir weiter die verschiedenen Perspektiven, aus denen hervorragende externe Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Patentanwältinnen und Patentanwälte unserer Sozietät solche Patentstreitigkeiten bestehend aus parallelen Patentverletzungs- und Rechtsbeständigkeitsverfahren betrachten.