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  • Dr. Reinhard Fischer

EuGH-Urteil zur internationalen Zuständigkeit von Gerichten bei der Verletzung von Unionsmarken

Erleichterung für deutsche Unternehmen, die Verletzungsklagen erheben

Inhaber von Unionsmarken können auch dann Verletzungsklage in Deutschland erheben, wenn der potenzielle Markenverletzer seine auch an deutsche Kunden gerichteten Werbemaßnahmen übers Internet in einem anderen EU-Land in Gang gesetzt hat. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 5. September entschieden (in der Rechtssache C‑172/18).

BGH hatte Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Verletzung von Unionsmarken eingeschränkt

Mit seinem Urteil stellt sich der EuGH gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2017 (Urteil vom 9. November 2017 – I ZR 164/16), der die Zuständigkeit deutscher Gerichte bei der Verletzung von Unionsmarken in Deutschland erheblich eingeschränkt hatte: Der BGH vertrat die Ansicht, dass bei markenverletzenden Angeboten und Bewerbungen von Waren und Dienstleistungen im Internet, die sich an Abnehmer in Deutschland richten, die deutschen Gerichte nicht zuständig seien, wenn die Veröffentlichung nicht in Deutschland in Gang gesetzt worden war. Dabei ging es um die Auslegung der Vorschrift des Art. 97 Abs. 5 der Unionsmarkenverordnung (EG) Nr. 207/2009 (heute: Art. 125 Abs. 5 der VERORDNUNG (EU) 2017/1001). Markeninhaber, die ihre Rechte in Deutschland als verletzt angesehen hatten, konnten durch das BGH-Urteil ihre Rechte daher nur vor den entsprechenden ausländischen Gerichten geltend machen. Die Entscheidung des BGH führte gleichzeitig zu einer Schwächung der Unionsmarke gegenüber der nationalen deutschen Marke. Diese kann neben der Unionsmarke registriert werden, bietet aber nur Schutz für Deutschland. Für die deutsche Marke sah der BGH bei gleicher Sachlage eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte als gegeben an. Die Zuständigkeit richtet sich in diesem Fall nämlich nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (heute: Art. 7  Nr. 2 Brüssel-Ia-VO).

EuGH erweitert Gerichtsstand bei Verletzung von Unionsmarken über das Internet

Durch die Entscheidung des EuGH wird der BGH seine Rechtsprechung nun nicht weiter aufrechterhalten können. „Für deutsche Unternehmen ist das eine gute Nachricht“, sagt Dr. Reinhard Fischer, Rechtsanwalt von Cohausz & Florack. „Das Urteil des EuGH erleichtert ihnen, gegen Verletzungen von Unionsmarken in Deutschland vorzugehen. Bei Anzeigen im Internet, die an deutsche Kunden gerichtet sind, stehen damit wieder die deutschen Gerichte als alternativer Gerichtsstand zur Verfügung.“ Allerdings gelte es zu bedenken: Deutsche Gerichte können gegen im EU-Ausland sitzende Unternehmen nur über die Verletzung in Deutschland entscheiden und entsprechend nur ein deutschlandweites Verbot aussprechen. Die Klage am Sitz des Markenverletzers in einem anderen EU-Land ermöglicht dagegen die Erwirkung eines unionsweiten Verbots.

Die Entscheidung des EuGH ist neben Unionsmarken auch für Gemeinschaftsgeschmacksmuster relevant, also für EU-weit geltende Designschutzrechte. Die für Gemeinschaftsgeschmacksmuster geltende Verordnung sieht nämlich eine zu Art. 97 Abs. 5 der Unionsmarkenverordnung (EG) Nr. 207/2009 gleichlautende Spezialvorschrift vor.

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