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  • Dr. Reinhard Fischer

Ritter Sport und Dextro Energy behalten Markenschutz für ihre quadratischen Formmarken

Bundesgerichtshof hebt Entscheidungen des Bundespatentgerichts vorerst auf.

Düsseldorf, 30. Oktober 2017 – Die Süßwarenhersteller Ritter und Dextro Energy behalten vorerst für die Form ihrer Produkte das exklusive Recht: Am 18. Oktober 2017 bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH), dass berechtigt Rechtsbeschwerde gegen die Löschung des Markenschutzes der Ritter-Sport-Schokoladentafeln und der Dextro-Energy-Traubenzuckerstücke eingelegt wurde. Der BGH hatte damit zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts (BPatG) aufgehoben, mit denen die Löschung der dreidimensionalen Formmarken angeordnet worden war.

Im Fall Ritter Sport hatte Milka-Hersteller Kraft Foods (heute Mondelez) die Löschung der quadratischen Packung als geschütztes Markenzeichen erwirkt. Bei Dextro Energy war ebenfalls ein Wettbewerber zunächst erfolgreich gegen die Eintragungen im Markenregister vorgegangen. In beiden Fällen ging es um die Frage, ob die jeweilige Waren- bzw. Verpackungsform für alle Wettbewerber frei verwendbar bleiben müsse, und das, obwohl die Marken für die jeweiligen Inhaber verkehrsdurchgesetzt sind – also vom Markt überwiegend mit Ritter bzw. Dextro Energy verbunden werden.

Laut Markengesetz können auch Zeichen als Marke geschützt werden, die aus der Form einer Ware oder seiner Verpackung bestehen. Eine Grenze ist allerdings dann erreicht, wenn die Form durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der BGH hat die Auffassung des BPatGs nicht gebilligt, dass alle wesentlichen Merkmale der in den Marken gezeigten Warenformen im Fall von Ritter Sport durch die Art der Ware selbst bedingt seien und im Fall von Dextro Energy technische Funktionen aufwiesen.

In der Begründung des BGH heißt es, dass die quadratische Form der Tafelschokolade von Ritter Sport keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade sei. Bei Dextro Energy kamen die Karlsruher Richter zu dem Schluss, dass die Form und die Einkerbungen zwar praktische Funktionen haben, da sie den platzsparenden Transport und das Portionieren an den Sollbruchstellen gewährleisten – soweit aber die „besonders geformten Ecken und Kanten der Täfelchen den Verzehr angenehmer gestalten, liegt darin keine technische Funktion, sondern eine sensorische Wirkung beim Verbrauch“.

Mit seinen Entscheidungen hat der BGH den Formmarkenschutz der beiden Hersteller zunächst gestärkt. Das BPatG klärt nun, ob andere Gründe den Formmarkenschutz ausschließen könnten.