Press_Release.jpg
  • Dr. Jochen Kapfenberger

EPA-Entscheidung zur Neuheitsschädlichkeit von Stamm- und Teilanmeldungen

Erleichterung für Schutzrechtsinhaber hinsichtlich sogenannter „poisonous divisionals“.

Düsseldorf, 5. Dezember 2016 – Die Große Beschwerdekammer („Enlarged Board of Appeal“) des Europäischen Patentamts (EPA) hat am 29. November entschieden, dass Patentansprüchen, in denen ein oder mehrere generische Begriffe verwendet werden (sog. generischer „ODER“-Anspruch), eine Teilpriorität für die Merkmale zukommt, die unter diese Begriffe fallen und die erstmals in der Voranmeldung offenbart wurden (Entscheidung G 1/15).

Hintergrund für die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer waren folgende Fragen, die unter anderem in einem Verfahren zwischen den Unternehmen Infineum USA L.P. und Clariant Produkte GmbH aufgekommen waren: Ist einer Nachanmeldung das Prioritätsrecht zu verweigern, wenn sie die ursprüngliche Offenbarung durch einen generischen Begriff verallgemeinert? Und könnte dieser Fall dazu führen, dass eine Teilanmeldung ihrer Stammanmeldung neuheitsschädlich entgegensteht?

„Mit der Entscheidung müssen Patentinhaber in vielen Fällen nicht mehr befürchten, dass sie durch eine eigene Offenbarung innerhalb derselben Patentfamilie ihren Patentschutz verlieren“, sagt Dr. Jochen Kapfenberger, Patentanwalt und Partner von Cohausz & Florack. Zudem könnten Patentanmelder zukünftig Nachanmeldungen in bestimmten Grenzen weiter fassen, ohne damit zu riskieren, selbst neuheitsschädlichen Stand der Technik zu schaffen.