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  • Andreas Thielmann

Änderungen im deutschen Markengesetz

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) voraussichtlich gültig ab 14. Januar 2019

Düsseldorf, 5. Dezember 2018 – Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) tritt voraussichtlich am 14. Januar 2019 in Kraft. Mit ihm sollen die Vorgaben der neugefassten EU-Markenrechtsrichtlinie 2015/2436 vom 16. Dezember 2015 (MRL) in deutsches Recht umgesetzt werden. „Das MaMoG bedeutet zwar keine grundsätzliche Neuregelung – immerhin aber ein paar Änderungen, auf die sich Markeninhaber und -anmelder einstellen sollten“, sagt Andreas Thielmann, Patentanwalt und Partner von Cohausz & Florack.

Zu den geplanten Neuerungen gehören unter anderem die Vorgaben für die Darstellung von Registermarken: Bislang mussten diese grafisch darstellbar sein. Künftig genügt es, dass sie eindeutig und klar bestimmbar sind. So können unter Umständen auch geräuschhafte Klangmarken, Multimediamarken, Hologramme und andere Markenformen eingetragen werden.

Mit der „Gewährleistungsmarke“ soll zudem eine neue Markenkategorie eingeführt werden. Diese kennzeichnet sich vor allem dadurch, dass bei ihr die Garantiefunktion (und nicht die Herkunftsfunktion) im Vordergrund steht.

Eine andere wichtige Änderung betrifft die Schutzdauer: Für Marken, die ab dem 14. Januar 2019 eingetragen werden, endet diese genau zehn Jahre nach dem Anmeldetag und nicht wie bisher zehn Jahre zum Ende des Monats, in dem die Marke angemeldet worden ist.

Auch bei Löschungsverfahren ist mit Neuerungen zu rechnen: Effiziente und zügige Verwaltungsverfahren beim DPMA sollen den Verfall oder die Nichtigerklärung von Marken erwirken. Voraussichtlich ab dem 1. Mai 2020 sollen neben absoluten auch relative Schutzhindernisse (ältere Rechte) geltend gemacht werden können.

Zahlreiche weitere Änderungen sind bei Widerspruchsverfahren vorgesehen: So kann künftig der Inhaber mehrerer älterer Rechte diese mit einem einzigen Widerspruch geltend machen. Auch die Widerspruchsmöglichkeiten werden erweitert: Neue, zusätzliche Widerspruchsgründe stellen geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen dar. Die Widerspruchsgebühr wird an diese neue Systematik und den gestiegenen Aufwand angepasst.

Über die weiteren geplanten Änderungen des MaMoG informiert das DPMA auf seiner Website.