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  • Dr. Reinhard Fischer

Rechtsvorschriften für Online-Shops

Online-Handel im Wandel

Das Internet ist für Verbraucher ein Markt der Möglichkeiten. Für Gewerbetreibende mit eigenem Online-Shop kann es dagegen leicht zur Stolperfalle werden: Sie haben es mit allerhand Rechtsvorschriften zu tun, zum Beispiel mit der Neuregelung des Widerrufsrechts.

Ein paar Klicks und schon ist das Produkt im Warenkorb: Einkaufen übers Internet geht einfach – und wird immer beliebter: Laut einer Studie des Bundesverbandes E-Commerce und Versandhandel Deutschland (bevh) haben im Jahr 2014 gut 40 Prozent der Verbraucher bevorzugt online eingekauft. Das sind 1,3 Prozent mehr als im Vorjahr. Bequem für die einen – kompliziert für die anderen: Die Betreiber von Online-Shops müssen viele Vorschriften beachten, um beim Verkauf ihrer Waren auf der rechtssicheren Seite zu sein. Hierzu gehört auch die seit dem 13. Juni 2014 umgesetzte EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL). Sie hat zur Folge, dass Online-Händler ihre Widerrufsbelehrungen auf bestimmte Weise anzupassen haben. Noch dazu sind sie verpflichtet, ihren Kunden vor der Bestellung ein Muster-Formular zur Verfügung stellen, in dem der Widerspruch formuliert ist. Wer seinen Online-Shop bislang nicht entsprechend geändert hat, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Unternehmer sollten daher schleunigst handeln, um sich vor Abmahnungen zu schützen. Aber wie sind die neuen Anforderungen gesetzeskonform umzusetzen? Das ist eine schwierige Frage, da das Gesetz leider einige Ungereimtheiten aufweist. Bei der Umsetzung der neuen Richtlinien ist juristische Unterstützung daher in jedem Fall hilfreich. Klarheit wird aber am Ende nur die Rechtsprechung schaffen. 

Button-Lösung schafft mehr Transparenz 

Habe ich alle Informationspflichten erfüllt? Das sollte man sich als Händler auch unabhängig von der VRRL fragen. Denn für einen Online-Shop gibt es zusätzliche grundlegende Regeln zu beachten. Beispiel: Bestellvorgang. Hierfür ist seit 2012 ein Button einzurichten, an dem der Kunde deutlich erkennt, dass er mit dem nächsten Klick einen Kauf tätigt – zum Beispiel durch „Zahlungspflichtig bestellen“ oder eine andere eindeutige Formulierung. Andernfalls kommt kein Vertrag zustande. Die sogenannte Button-Lösung soll Verbraucher vor Betrug schützen und die Transparenz beim Online-Shopping erhöhen. Und tatsächlich gab es laut einem Gutachten des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz seit der Einführung deutlich weniger Beschwerden. 

Informationspflichten beachten 

Zu den weiteren Informationspflichten gehören die Angaben im Impressum: unter anderem der vollständige Name des Unternehmers und des Vertretungsberechtigten, gegebenenfalls die Firmenbezeichnung und ihre Rechtsform (z. B. GmbH), die Geschäftsanschrift, die E-Mail-Adresse und Telefonnummer sowie gegebenenfalls die Umsatzsteuer- und die Wirtschafts-Identifikationsnummer. Bei Eintragung in ein öffentliches Register sind Ort und Nummer des Registers anzugeben. Das Impressum sollte von jeder Seite des Online-Shops erreichbar sein. Weitere Einzelheiten zu den Informationspflichten sind im Telemediengesetz (§ 5) festgehalten. 

Jeder, der einen Internetdienst anbietet, hat seine Nutzer selbstverständlich auch über den Datenschutz zu informieren: darüber zum Beispiel, in welcher Art, in welchem Umfang und zu welchem Zweck personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und verwendet werden. Ebenso wie das Impressum sollte die Datenschutzerklärung auf jeder Seite des Online-Shops, etwa durch einen Link, bereitgestellt werden. 

Einige wichtige Informationspflichten für Online-Shop-Betreiber: 

  • Widerrufsrechtsbelehrung: Seit 13. Juni 2014 gelten neue Regelungen
  • Button-Lösung: Hinweis, dass der Kunde mit dem nächsten Klick eine zahlungspflichtige Bestellung abgibt
  • Pflichtangaben im Impressum
  • Angaben zu Art, Umfang und Zweck der erhobenen personenbezogenen Daten
     

Erschienen in Ausgabe 2/2015 der Zeitschrift creativ verpacken.
Bild: Andrey Popov - Fotolia.com