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  • Gottfried Schüll

Patentverletzung bei Benutzung eines geschützten Videosignals durch einen Videodekodierer

Durch das Abspielen eines patentgemäß codierten Videosignals wird dieses als geschütztes unmittelbares Verfahrenserzeugnis z.B. von einem Mobiltelefon gebraucht.

Das Klagepatent stellt ein Verfahren zur Kodierung eines Videosignals unter Schutz. Durch das Abspielen dieses Videosignals gebrauchen gewerblichen Kunden das nach Klagepatent hergestellte unmittelbare Verfahrenserzeugnis. Unter das patentverletzende Gebrauchen des Videosignals fällt jede bestimmungsgemäße Verwendung des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses. Diese patentverletzenden Handlungen der gewerblichen Kunden bilden den Anknüpfungspunkt für die Haftung der Herstellerin des Mobiltelefons als Störerin.

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