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  • Gottfried Schüll

Eine gemäß einem patentgeschützten Videokompressionsverfahren hergestellte Datenfolge genießt Schutz als unmittelbares Verfahrenserzeugnis (MPEG-2 Videosignalcodierung)

Der BGH hat festgestellt, dass eine Datenfolge als Verfahrenserzeugnis eines patentgeschützten Videokompressionsverfahrens einen Erzeugnisschutz genießt.

Wird eine solche Datenfolge auf einem Datenträger gespeichert, erstreckt sich der Schutz auch auf diesen Datenträger.

Der Schutz eines unmittelbaren Verfahrenserzeugnis ist ursprünglich zum Schutz der chemischen Industrie vor dem Import von im Ausland hergestellten Verfahrenserzeugnissen geschaffen worden. Dieser Schutz stellt ein unter Anwendung eines in Deutschland, aber nicht im Herstellungsland, geschützten Herstellungsverfahren hergestelltes Erzeugnis so unter Schutz, als ob das Erzeugnis selbst mit einem Erzeugnisanspruch geschützt wäre. Mit der Entscheidung MPEG-2 Videosignalcodierung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2012 werden die Videodaten als Ergebnis eines Videokompressionsverfahrens unter einen Schutz gestellt, der sich auf jede Verkörperung, auch auf eine solche durch Vervielfältigung durch mechanisches Abformen erstreckt.

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