Geänderte Hilfsanträge im Berufungsverfahren sind nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus 2020 zulässig, wenn sich der neue Antrag von einem bereits in erster Instanz gestellten Antrag nur dadurch unterscheidet, dass einzelne der zur erteilten Fassung hinzutretenden Merkmale gestrichen worden sind.
Nach Ablauf der Schutzdauer eines Patents begründet eine Verletzungsklage für den Verletzungsbeklagten ein Rechtsschutzinteresse an einer Nichtigkeitsklage regelmäßig auch in Bezug auf alle auf diesen zurückbezogenen Unteransprüche und auch in Bezug auf im Hinblick auf eine Verletzung inhaltlich weitgehend übereinstimmende unabhängige Patentansprüche.
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