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  • Gottfried Schüll

BGH stärkt Position von SEP-Eigentümern in Deutschland

Düsseldorf, 06.05.2020 – Im langjährigen Verfahren Sisvel gegen Haier hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 5. Mai 2020 einen Unterlassungsanspruch von Sisvel (Aktenzeichen K ZR 36/17) bestätigt.

Die Beweislast wurde dahingehend geklärt, als dass der Lizenznehmer aufgefordert ist, den vermeintlich fehlenden FRAND-Charakter der angebotenen Lizenz näher zu begründen. Lässt diese Begründung Zweifel aufkommen, muss der Lizenzgeber nachweisen, dass sein Angebot tatsächlich FRAND ist, dass er seine standardessentiellen Patente (SEPs) also zu fairen, vernünftigen und diskriminierungsfreien Gebühren (sog. FRAND-Bedingungen) lizensiert. Erst im März hatte der BGH die Gültigkeit des geltend gemachten Patents (Aktenzeichen X ZR 44/18) bestätigt.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH die Anwendung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Huawei gegen ZTE (C-170/13) für Deutschland als populärsten Gerichtsstand für FRAND-Fälle in Europa klargestellt – und damit auch die Position von SEP-Inhabern in Deutschland geklärt und gestärkt. Gleichzeitig hat er die Entscheidung des Berufungsgerichts Düsseldorf rückgängig gemacht und die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf bestätigt.

 

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