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  • Gottfried Schüll

FRAND Urteil basierend auf AVC/H.264 SEP

Kein Lizenzanspruch in Deutschland ohne weltweite Lizenznahme. Keine Anpassung der Lizenzsätze für China erforderlich. FRAND Konformität für tausendfach abgeschlossenen Lizenzvertrag und damit Unterlassungsanspruch bestätigt.

Die wegweisende FRAND Rechtsprechung des Landgerichtes Düsseldorf ist in dem vorliegenden Patentverletzungsverfahren (Akt. Z. 4b O 4/17) betreffend Videokompression zwischen IP Bridge und Huawei im Jahr 2018 weiterentwickelt worden. Es wurde festgestellt, dass im Lichte der etablierten weltweiten Lizenzierungspraxis für das AVC/H.264 Patentportfolio kein Anspruch der Beklagten auf eine Lizenzierung nur des Klagepatents und seiner Familienmitglieder besteht. Außerdem sind einheitliche Lizenzsätze auch für den chinesischen Markt kartellrechtlich nicht diskriminierend. Die 2000+ dem Gericht vorgelegten Lizenzverträgen sind FRAND konform. FRAND sind auch die im AVC/H.264 Lizenzvertrag vorgesehenen Caps abhängig von Produktstückzahlen. Die Einhaltung der Roadmap gemäß der Huawei ./. ZTE Rechtsprechung des EuG und damit ist auch der Unterlassungsanspruch sind bestätigt worden.

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