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  • Gottfried Schüll

Das EuGH-Urteil Huawei vs. ZTE – mit FRAND-Bedingungen zur schnellen Einigung bei SEPs?

Führt das EuGH-Urteil Huawei vs. ZTE zu dem mit seiner Veröffentlichung erwartungsvoll verbundenen Fortschritt bei der Klärung der Fronten zwischen Inhabern von SEPs und Nutzern derselben?

Um dies be­antworten zu können, ist es unerlässlich, sich der Sache zunächst grundsätzlich zu nähern.

 

Welche Wirkungen hat ein Patent?

Unter anderem kann der Inhaber eines Patents jedem beliebigen Dritten die Benutzung der patentgeschützten Erfindung verbieten. Damit soll der Inhaber dafür belohnt werden, dass er Zeit und Geld in die Entwicklung der Erfindung gesteckt hat. Dieser Unterlassungsanspruch ist im Wett­bewerb ein scharfes Schwert, da er für den Patentinhaber ein Monopol an der Nutzung der Erfindung schafft. Es bleibt dem Wettbe­werb nur der Verzicht auf die Erfindung oder die Nutzung einer – bei einem guten Patent – technisch oder kostenmäßig nachteiligen Lö­sung. Damit stellt ein Patent ganz offensichtlich einen Widerspruch zum Kartell- und Wettbe­werbsrecht dar, in dem Monopole uner­wünscht sind. Dieser Widerspruch ist bekannt und gewollt, da Innovationen gerade in ent­wickelten Volkswirtschaften ebenso eine Vor­aussetzung für eine funktionierende Wirt­schaft bilden, wie dies auch für einen weitgehend freien Wettbewerb zwischen den Unternehmen gilt. Das Monopol, welches dem Inhaber des Patents zur Verfügung steht, gilt 20 Jahre und der Inhaber muss fortlaufende Gebühren entrichten. Das Patent wird von den Patent­ämtern vor seiner Erteilung sorgfältig geprüft und seine Gültigkeit kann von jedem beliebi­gen Dritten, z.B. beim Bundespatentgericht, jederzeit angegriffen werden. Die Verletzung des Patents wird in Deutschland durch spezia­lisierte Gerichte geprüft. Hierdurch werden der Ausübung des Patents nachvollziehbare Schranken gesetzt.

 

Was ist ein standardessentielles Patent (SEP)?

In einer Vielzahl von Technikfeldern werden heute Standards gesetzt, um die Marktfähig­keit der entsprechenden Produkte zu verbes­sern. Ein Beispiel sind Technologien zur Ver­arbeitung von Videodaten. Jeder möchte auf seinem Smartphone oder Fernsehgerät die im Internet zur Verfügung gestellten oder von Fernsehanstalten übermittelten Videodaten abspielen können. Ohne eine vereinheitlichte Technik wäre dies nur mit Einschränkungen möglich. Es sei hier erinnert an analoge Fern­sehzeiten, in denen mit PAL und SECAM zwei inkompatible Systeme zur Übertragung von Videodaten genutzt wurden. Die Entwicklung dieser und anderer Stan­dards erfolgt im Allgemeinen getrieben durch Beiträge von Unternehmen und Forschungs­einrichtungen, um gemeinsam eine geeigne­te Technik zur Verfügung zu stellen. Die Set­zung eines Standards erfolgt somit auf der Grundlage der Entwicklungen einzelner Betei­ligter, die im Rahmen des Standardisierungs­prozesses zusammengefügt werden. Sowohl die Entwicklungsarbeit als auch das Zusam­menfügen der Entwicklungen erfordert dabei erhebliche Aufwendungen. Um diese Aufwendungen zu schützen, las­sen sich die Beteiligten, wie bei eigenständi­gen Entwicklungen, die Ergebnisse ihrer stan­dardrelevanten Entwicklungen durch Patente schützen. Werden dann im Rahmen der Stan­dardisierung diese Ergebnisse in den Standard aufgenommen und hat derjenige sich diese Entwicklung als Patent schützen lassen, han­delt es sich bei diesem um ein sogenanntes standardessentielles Patent (SEP), also ein Patent, welches zwangsläufig verwendet wird, wenn der Standard zur Anwendung kommt.

 

Was bedeutet FRAND?

Aus den beschriebenen Eigenschaften eines SEPs folgt unmittelbar, dass unter den Betei­ligten an einem Standardisierungsverfahren ein Einigungsbedarf hinsichtlich der späteren Nutzung der SEPs im Falle der gewerblichen Nutzung des Standards besteht. Die übliche Verabredung hierzu besteht darin, dass man sich gegenseitig und gegenüber Dritten im Vorfeld des Standardisierungsvorhabens Nut­zungsrechte einräumt und zwar zu noch nicht im Einzelnen definierten Bedingungen die Fair, Reasonable And Non-Discriminatory (FRAND) sein sollen. Die Definition dieser FRAND-Bedingungen bleibt einem späteren Verhandlungsprozess vorbehalten, da die wirtschaftlichen Randbe­dingungen im Vorfeld nicht hinreichend ab­sehbar sind.

 

Wie werden FRAND-Bedingungen ermittelt?

Die Ermittlung von FRAND-Bedingungen er­folgt im einfachsten Fall durch Zusammen­schluss möglichst aller Patentinhaber, die sich einigen auf Gebühren für die Nutzung der Patente im Rahmen der Verwirklichung des Standards und eine Verteilung der Gebühren an die Patentinhaber. Ziel ist es dabei, mög­lichst sämtliche Nutzer des Standards zu ein­heitlichen Bedingungen zu lizensieren. Dies ist z.B. für Standards im Bereich der Video­kompression wiederholt gelungen. Gibt es eine solche Einigung nicht, verhan­deln die Patentinhaber einzeln oder in kleine­ren Gruppen über die Bedingungen für die Nutzung der SEPs mit einzelnen Nutzern oder Gruppen von Nutzern. Dabei lassen sich ein­heitliche Bedingungen sehr viel schwerer her­stellen und sämtliche Nutzer des Standards zu erreichen, gestaltet sich deutlich schwieriger. Diese Situation ist die vorherrschende z.B. im Bereich der Kommunikationstechnik im Mo­bilfunk.

 

Womit befasst sich das EuGH-Urteil Huawei vs. ZTE?

In der Auseinandersetzung zwischen den Par­teien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ging es um die Ermittlung von FRAND-Bedingungen für die Nutzung eines SEPs des Unternehmens Huawei im Bereich des Mobil­funks durch das Unternehmen ZTE. Die Entscheidung setzt die Benutzung des Patents voraus. Der EuGH führt aus, dass es in dem Fall, in dem ein Patent dem Patentinha­ber eine marktbeherrschende Stellung ver­leiht, unter Umständen ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen kann, wenn der Patentinhaber seinen Unterlassungsan­spruch durchsetzt. Mit anderen Worten be­schäftigt sich der EuGH mit der Frage, unter welchen Umständen das Wettbewerbsrecht den Wirkungen des Patentes zusätzliche Schranken setzt. Eine sehr ähnliche Frage­stellung war auch Grundlage der Entschei­dung Orange-Book des Bundesgerichtshofs im Jahr 2009. Im Ergebnis schreibt der EuGH den Partei­en eine Vorgehensweise zur Ermittlung von FRAND-Bedingungen vor. Hält sich der Nutzer des Patents nicht an diese Bedingungen, kann der Inhaber des Patents seinen Unter­lassungsanspruch gegen den Nutzer uneingeschränkt durchsetzen. Hält sich der Inhaber des Patents nicht an diese Bedingungen, kann der Nutzer des Patents den Unterlas­sungsanspruch abwehren.

Die Bedingungen lauten kurzgefasst:

  •  der Patentinhaber muss ein Angebot unterbreiten
  •  der Nutzer kann dies unter Abgabe eines Gegenangebots ablehnen
  •  lehnt der Patentinhaber das Gegenan­gebot ab, hat der Nutzer auf der Grund­lage des Gegenangebotes für eine er­folgte Nutzung Sicherheit zu leisten

All dies muss ohne Verzögerungstaktik ge­schehen und die Angebote müssen FRAND sein.

 

Tendenzen

Das LG Düsseldorf hat sich in dem Verfahren France Brevets vs. HTC mit der Frage beschäf­tigt, ob es für die Anwendbarkeit der Huawei vs. ZTE Entscheidung ausreicht, dass es sich bei einem Patent um ein SEP handelt. Wie der EuGH ist das Gericht zu dem Ergebnis gekom­men, dass es für die Frage der Einschränkung des Unterlassungsanspruchs auf die marktbe­herrschende Stellung ankommt, die das Pa­tent seinem Inhaber verleiht. Im konkreten Fall ging es um den Einsatz eines standardi­sierten Verfahrens zur Kommunikation über sehr kurze Entfernungen in Mobiltelefonen, welches sich im Markt nicht derart durchge­setzt hat, dass von einer Marktbeherrschung gesprochen werden konnte. Das OLG Düsseldorf hat in einem Verfahren Sisvel vs. Haier entschieden, unter welchen Umständen von einer Mehrzahl von abge­schlossenen Vereinbarungen zwischen dem Patentinhaber und Nutzern des Patents FRAND-Bedingungen für weitere Nutzer abge­leitet werden können. In neueren Veröffentlichungen wird her­ausgestellt, dass der EuGH in Huawei vs. ZTE ausdrücklich darauf abgestellt hat, dass die aufgestellten Bedingungen dann gelten, wenn der Patentinhaber noch kein Angebot in einer für den Nutzer zugänglichen Weise vor­gelegt hat. Als Beispiel für ein Angebot wird ein für jeden verfügbarer Lizenzvertragsent­wurf genannt. Liegt ein solcher vor, unter­scheidet sich die Entscheidung Huawei vs. ZTE nur unwesentlich von der Entscheidung Orange-Book. Im UK hat sich der High Court London in der Entscheidung Unwired Planet vs. Huawei mit der betriebswirtschaftlichen Ermittlung von FRAND-Bedingungen befasst. Diese Ent­scheidung ist zunächst begrüßt und später deutlich kritisiert worden.

 

Ausblick

Gerichte können eine mangelnde Einigung von Inhaber und Nutzer des Patents darüber, was FRAND-Bedingungen sind, nicht erset­zen. Daran wird auch die Entscheidung Huawei vs. ZTE nichts ändern. Es ist an den Pa­tentinhabern, sich im Vorfeld einer breiten Nutzung eines technischen Standards um ei­ne breite Akzeptanz von Nutzungsbedingun­gen zu kümmern. Ist diese gegeben, werden sich verständige Nutzer nicht verschließen und nicht so verständige Nutzer letzteren ir­gendwann folgen. Bis dahin bleiben noch vie­le spannende Fragen offen.

 

Dieser Artikel erschien erstmalig im Juve Handbuch 2018/2019.

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