Wie bereits berichtet, war die Klage von einem Mitglied des von Access Advance (AA) verwalteten gemeinsamen HEVC-Lizenzprogramms eingereicht worden.
Neben dem AA-Patentpool gibt es einen Pool von HEVC-Patenten, der von MPEG LA gemanagt wird. Diese beiden Patentpools weisen erhebliche inhaltliche Überschneidungen auf. Die Beklagte hatte zuvor eine Lizenzvereinbarung mit MPEG LA geschlossen.
Es wurde festgestellt, dass die Klägerin ihren FRAND-Verpflichtungen, die sich aus dem kartellrechtlichen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbot nach Artikel 102 AEUV ergeben, nicht ausreichend nachgekommen ist, sondern ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.
Nach Auffassung des Gerichts ist ein Lizenzgeber beider Programme einseitig verpflichtet, die von einem Doppellizenznehmer doppelt gezahlten Lizenzgebühren zu erstatten. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung führte dazu, dass das Programm von AA für nicht FRAND befunden wurde.
Hier finden Sie das Urteil in der veröffentlichten Fassung.
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