• Svenja Schwandt & Florian Dietzler

Neuregelungen für Patentanmelder im Zuge des UPC

DE-Doppelpatentierung und verlängerte Frist für Einleitung der nationalen DE-Phase stärken den Gerichtsstandort Deutschland

Die Zeichen stehen auf Wandel. Das gilt auch für innovative Unternehmen, die in Deutschland und Europa Patente anmelden und durchsetzen möchten. Anlass ist unter anderem das Einheitliche Patentgericht (Unified Patent Court, UPC), das voraussichtlich Ende 2022/Anfang 2023 seine Arbeit aufnimmt. Hierdurch ist es in Deutschland künftig möglich, parallel zum neuen Einheitspatent oder einem in Deutschland validierten klassischen Europäischen Patent (EP-Patent), für das keine Opt-Out-Erklärung abgegeben wurde, ein nationales deutsches Patent (DE-Patent) aufrechtzuerhalten und durchzusetzen (vgl. auch C&F-Blog vom 12. November 2021). Mit dieser Regelung möchte der deutsche Gesetzgeber den Wettbewerb zwischen dem UPC und den deutschen Gerichtsstandorten fördern. Und was haben Patentinhaber davon? Vor allem eine höhere Flexibilität: Durch die DE-Doppelpatentierung können sie vor dem UPC zentral gegen Verletzungshandlungen vorgehen, ohne die Option aufzugeben, vor den nationalen deutschen Gerichten aus dem DE-Patent heraus zu klagen.

Vor diesem Hintergrund kommt ihnen noch eine weitere Regelung zugute, die sich aus dem im August 2021 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (2. PatMoG) ergibt: Für die Einleitung der nationalen DE-Phase aus einer internationalen Patentanmeldung (PCT-Anmeldung) gilt ab dem 1. Mai 2022 eine verlängerte Frist von 31 (statt bisher 30) Monaten nach dem frühesten Prioritätstag. Die gleiche Frist galt zuvor schon für die europaweite Weiterverfolgung, also die Einleitung der regionalen EP-Phase. Mit dieser Angleichung sind gute Bedingungen geschaffen, die Patentanmeldern mehr zeitlichen Spielraum geben, die Einleitung einer nationalen DE-Phase in ihrer Strategie zu berücksichtigen. Die neue Frist gilt für alle internationalen PCT-Anmeldungen, für die am 30. April 2022 die bislang geltende 30-Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist bzw. nicht abläuft. Voraussetzung ist außerdem, dass der Anmelder vor dem 1. Mai 2022 keinen wirksamen Antrag auf Eintritt in die nationale DE-Phase gestellt hat.

Gut vorbereitet aufs UPC

Opt-Out oder nicht? Diese Frage mag Anmelder angesichts des UPC nun umtreiben. Hier empfiehlt es sich, die genannten Änderungen in die Überlegungen mit einzubeziehen. So kann die Möglichkeit der DE-Doppelpatentierung ein Grund dafür sein, sich gegen einen Opt-Out zu entscheiden. Dies kann sich beispielsweise bei besonders wichtigen Erfindungen anbieten, um parallel zum EP-Patent ein nationales DE-Patent mit gleichem Schutzbereich zu erwirken und aufrechtzuerhalten. Dabei kommt Anmeldern auch die verlängerte Frist von 31 Monaten zur Einleitung der nationalen DE-Phase zugute, da so mehr Zeit bleibt, um sich für einen parallelen europaweiten und separaten Schutz in Deutschland zu entscheiden.

Gut zu wissen: Für die DE-Doppelpatentierung, die ab Inkrafttreten des UPC-Übereinkommens möglich sein wird, kommt es nicht auf den Anmeldetag, sondern auf den Tag der Erteilung an. Bei DE- und EP-Patentanmeldungen, die vor der Erteilung stehen, kann es also sinnvoll sein, zu prüfen, ob die Erteilung noch hinausgezögert werden kann (s. auch C&F-Blog vom 9. Februar 2022).

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