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  • Ulrike Alice Ulrich und Dr. Reinhard Fischer

Was bedeutet das Brexit-Abkommen für deutsche Schutzrechtsinhaber?

C&F informiert über die Fortgeltung von Schutzrechten in Großbritannien

Düsseldorf, 31. Januar 2020 – Mit Ratifizierung des Austrittsabkommens zwischen der EU und Großbritannien, tritt Großbritannien heute um Mitternacht vorerst geregelt aus der Europäischen Union aus. Das Austrittsabkommen sieht eine Übergangsphase bis Ende 2020 vor, in der Großbritannien im EU-Binnenmarkt und in der Zollunion bleibt. Diese Phase kann theoretisch um bis zu zwei Jahre verlängert werden, also längstens bis Ende 2022.

„Auch für Inhaber von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern hat das Brexit-Abkommen Konsequenzen“, sagt Dr. Reinhard Fischer, Rechtsanwalt von Cohausz & Florack (C&F). Bis zum 31. Dezember 2020 bleiben die Schutzrechte auch im Vereinigten Königreich wirksam. Danach erhalten die Inhaber eingetragener Unionsschutzrechte automatisch und kostenfrei ein vergleichbares eingetragenes und durchsetzbares nationales Schutzrecht im Vereinigten Königreich. Der Zeitrang des Unionsschutzrechts gilt dann hierfür gleichermaßen. Nur für die bis zum 31. Dezember 2020 angemeldeten, aber noch nicht eingetragenen Unionsschutzrechte müssen die Inhaber bis Ende September 2021 einen Antrag stellen, um ein vergleichbares nationales Schutzrecht im Vereinigten Königreich zu erhalten.

„Die durch das Abkommen entstehenden Handlungserfordernisse für unsere Mandanten haben wir selbstverständlich im Blick“, sagt Ulrike Alice Ulrich, Rechtsanwältin und Partnerin von C&F. Das gelte insbesondere für den Service der Portfolioverwaltung und Verlängerungsüberwachung sowie für die Überwachung der neunmonatigen Frist zur nachträglichen Anmeldung eines UK-Schutzrechts.