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  • Andreas Thielmann

Patentrecht wird anwenderfreundlicher

Gesetzesnovelle sorgt für überfällige Vereinheitlichung deutscher mit europäischen Regelungen

Düsseldorf, 28. Januar 2014 – Das Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes (Patentrechtsnovelle) bringt für Erfinder einige wichtige Verbesserungen der Verfahrensabläufe beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), insbesondere in Patentsachen. Dazu zählen neben der elektronischen Akteneinsicht die verlängerte Frist zur Einreichung deutscher Übersetzungen, die vorläufige Einschätzung der Patentierbarkeit im Recherchebericht, die Verlängerung der Einspruchsfrist und die künftig öffentliche Anhörung im Einspruchsverfahren. Das Gesetz wurde am 24. Oktober 2013 verkündet (BGBl. 2013, Teil I, Nr. 63, S. 3830) und tritt am 1. April 2014 in Kraft. Mit den Modifikationen sollen sowohl das Erteilungsverfahren als auch weitere Verfahrensabschnitte vor dem DPMA effizienter und transparenter gestaltet, Kosten und bürokratischer Aufwand gesenkt werden. „Alles in allem bringt die Patentrechtsnovelle für die Verfahren vor dem DPMA einige aus der Sicht der Praxis überfällige Vereinheitlichungen mit Regelungen und Abläufen, die beim Europäischen Patentamt (EPA) schon lange gelten“, so Andreas Thielmann, Partner der Düsseldorfer Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Cohausz & Florack. 

Elektronische Akteneinsicht hat noch Verbesserungsbedarf

Zu den erheblichen Erleichterungen gehört die elektronische Akteneinsicht in Patent- und Gebrauchsmusterakten, die seit dem 7. Januar 2014 freigeschaltet ist. Laut DPMA sind unter anderem Bescheide, Beschlüsse, Rechercheberichte sowie verfahrensrelevante Eingaben und weitere Aktenbestandteile über das Internet verfügbar. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es, die umfassende Einsichtsmöglichkeit in die Akten von Patentanmeldungen und erteilten Patenten ermögliche Wettbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern, frühzeitig zu erfahren, für welche technischen Erfindungen ein Schutzrecht beantragt worden sei, um daran ihre markt- und forschungsbezogenen Aktivitäten auszurichten. Eine schnelle und umfassende Verbreitung der Information über Patentanträge sei auch für den Anmelder zur frühzeitigen Absicherung seiner Erfindung von großer Bedeutung. Thielmann: „Für Erfinder ist das ein Vorteil, weil sie ohne großen Aufwand zu anderen Erfindungen recherchieren können. Während das beim EPA schon seit vielen Jahren funktioniert, musste beim DPMA bis zuletzt ein schriftlicher Antrag auf Akteneinsicht gestellt werden. Bis die Akte eingesehen werden konnte, vergingen schnell zwei, drei Wochen. Im Vergleich zum EPA ein unhaltbarer Zustand.“ Auch wenn die technischen Voraussetzungen für die Online-Akteneinsicht inzwischen gegeben sind, sieht der Düsseldorfer Patentrechtler Verbesserungsbedarf: „Bisher sind zahlreiche Akten noch nicht online verfügbar, der Link zur Akteneinsicht ist nicht leicht zu finden und alle Dokumente einer Akte müssen einzelnen heruntergeladen werden; die Möglichkeit, wie beim EPA eine Gesamtakte per Mausklick anzufordern, besteht bisher nicht.“ 

Deutsche Übersetzung für Patentanmeldungen in Englisch und Französisch erst nach zwölf Monaten

Das Gesetz sieht vor, dass die Frist zur Einreichung von deutschen Übersetzungen für englisch- und französischsprachige Patentanmeldungen von drei auf zwölf Monate verlängert wird. Anmelder haben dadurch mehr Zeit zu entscheiden, ob sie die derzeit hohen Kosten einer Übersetzung der Anmeldeunterlagen für die Weiterverfolgung des nationalen Anmeldeverfahrens aufbringen wollen. Übersetzungskosten fallen erst dann an, wenn Anmelder über die Fortsetzung des Erteilungsverfahrens entschieden haben. Um diese Entscheidung auf eine sichere Grundlage zu stellen, können Anmelder eine Recherche vom DPMA beantragen, die nunmehr zusätzlich Ausführungen zu der Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung enthält. 

Recherchebericht liefert künftig Angaben über die Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung

Diese Erweiterung des Rechercheberichts um eine vorläufige Einschätzung, ob der Anmeldegegenstand schutzfähig ist, bedeutet eine Anpassung an internationale Recherchestandards. Neben dem internationalen Recherchebericht nach dem PCT äußert sich auch der Recherchebericht des EPA zur Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung, während dies § 43 PatG in der bisherigen Fassung nicht vorsieht. Mit dem künftigen deutschen Recherchebericht können Anmelder auf verbesserter Grundlage darüber entscheiden, wie sie mit der angemeldeten Erfindung weiter verfahren, zum Beispiel ob ein Prüfungsverfahren beantragt werden soll oder nicht. „Der Recherchebericht wies in der Vergangenheit lediglich darauf hin, welche Dokumente zum Stand der Technik mit Blick auf die eingereichte Anmeldung wesentlich sind – ohne jede Wertung. Gerade diese Wertung ist für den Erfinder aber wichtig. Er will nicht nur wissen, dass etwas schon einmal so ähnlich beschrieben worden ist, sondern vor allem auch, ob das für seine Erfindung schädlich ist oder nicht“, betont Thielmann.

Verlängerte Einspruchsfrist und öffentliche Anhörungen im Einspruchsverfahren

Die Einspruchsfrist gegen eine Patentanmeldung wird von derzeit drei auf die beim EPA seit jeher üblichen neun Monate verlängert. Damit wird einem Wunsch der Patentpraxis Rechnung getragen, mehr Zeit für die qualifizierte Vorbereitung von Einsprüchen zu erhalten. Oftmals komplexe technische Sachverhalte und die notwendigen Abstimmungsprozesse in den Unternehmen erfordern eine ausreichende Frist, um einen Einspruch substantiell begründen zu können. Thielmann: „Drei Monate hört sich prima vista nach viel an; das kann aber auch knapp werden, wenn man beispielsweise erst mit Verzögerung von einer Patenterteilung erfährt, dann recherchieren muss, ob der Anmeldegegenstand überhaupt schutzfähig ist, und schließlich einen fundierten Einspruch zu formulieren hat. Künftig haben Erfinder mehr Zeit, um darüber zu befinden, ob ein erteiltes Patent stört oder nicht.“ 

Eine weitere Änderung betrifft die Anhörungen im Einspruchsverfahren, die künftig öffentlich sein werden. Der Gesetzgeber verspricht sich davon, dass zum einen das Informationsinteresse Dritter befriedigt werden kann und zum anderen gerade bei für die Öffentlichkeit sensiblen technischen Erfindungen die Akzeptanz der Entscheidungen des DPMA erhöht wird. „Die bisherige Regelung hat man selbst als Fachmann nicht so recht verstanden“, erläutert Thielmann. „Eine Patentanmeldung wird nach 18 Monaten offengelegt. Ab diesem Zeitpunkt kann Akteneinsicht genommen werden. Das geht insbesondere auch, wenn das Patent schon erteilt ist. Das heißt: Man bekommt letztlich alle Informationen, wurde aber bisher – auch das wieder eine Besonderheit des deutschen Amts – bei Einspruchsverhandlungen ausgeschlossen. Beim EPA konnte man diese Verhandlungen schon immer direkt verfolgen.“