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  • Gottfried Schüll

Langer Prozess ums EPG: eine Gefahr für die Demokratie?

C&F kritisiert Vorwürfe von EPG-Befürwortern gegenüber dem Bundesverfassungsgericht

Düsseldorf, 11. Februar 2021 – Bereits zweimal ist die Umsetzung des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) aufgrund von Verfassungsbeschwerden blockiert worden (siehe C&F-Pressemitteilung vom 18. Januar 2021). Im Februar 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe das Gesetz zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) für nichtig erklärt, da bei der Abstimmung im Bundestag nur etwa 35 der mehr als 600 Abgeordneten anwesend waren. Dadurch war die deutsche Ratifizierung, die für das Inkrafttreten des EPG entscheidend ist, zum Stillstand gebracht worden.

Über die Inhalte der Klagen und die Gründe für eine etwaige Verfassungswidrigkeit ist nichts bekannt. Das BVerfG muss die EPG-Gesetzgebung nun erneut prüfen. In Fachkreisen wird dieser vergleichsweise langwierige Prozess als Gefahr für die Demokratie angesehen. Viele EPG-Befürworter fordern eine schnelle Entscheidung und mehr Klarheit, auch um das Vertrauen der Wirtschaft und letztlich den Abschluss der Ratifizierung nicht zu gefährden.

Aus Sicht von Cohausz & Florack (C&F) ist diese Reaktion auf das Vorgehen des BVerfG zumindest fragwürdig. „Was die demokratische Willensbildung angeht, ist der Entstehungsprozess des EPG trotz Ratifizierung durch eine Vielzahl von Mitgliedstaaten sicher nicht beispielhaft“, räumt Gottfried Schüll, Patentanwalt und Partner von C&F, ein. „Bei aller Kritik ist allerdings zu bedenken, dass der Entwurf des EPG zu großen Teilen auf im Patentrecht tätige internationale Sozietäten zurückgeht – und eben nicht auf demokratisch legitimierte Autoren, etwa die zuständigen Referate der Justizministerien der einzelnen Mitgliedsstaaten.“ Demokratie und Verfassungsschutz sollten hier, so Schüll, nicht als Deckmantel für die Durchsetzung eigener Interessen herhalten. Vielmehr zeuge das Bestreben, die Ratifizierung eines so verfassungsrechtlich relevanten Gesetzes über eine einfache Mehrheit unter 35 anwesenden Abgeordneten des Bundestages herbeizuführen, eher von einem zweifelhaften Demokratieverständnis und sei vom BVerfG zu Recht kritisiert worden.

 

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