Entscheidungsstichwort:
Geschäftsgeheimnis
Normenketten:
PatG § 145a
GeschGehG § 16 Abs. 1, Abs. 2, § 17, § 18, § 20 Abs. 5 S. 1, S. 2
Amtlicher Leitsatz:
Der Zulässigkeit (insbesondere dem Rechtsschutzbedürfnis) eines Antrags nach § 145a PatG i.V.m. § 16 Abs. 1 GeschGehG, eine in das Verfahren eingeführte Information als geheimhaltungsbedürftig einzustufen, steht nicht entgegen, dass die Parteien übereinstimmend von der Geheimhaltungsbedürftigkeit dieser Information ausgehen und deren Geheimhaltung vereinbart haben.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.10.2023 – 6 U 122/22 –
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