Entscheidung_Europa.jpg
  • Gottfried Schüll

Freie Bahn für Einheitliches Patentgericht und Europäisches Einheitspatent

Bundesverfassungsgericht lehnt Eilanträge gegen das Abkommen über Einheitliches Patentgericht ab.

Düsseldorf, 12.07.2021 – Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem Beschluss vom 23. Juni 2021 zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das am 18. Dezember 2020 zustande gekommene Gesetz zum Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG II) abgelehnt.

Das Übereinkommen sieht als völkerrechtlicher Vertrag zwischen allen beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Errichtung eines gemeinsamen Einheitlichen Patentgerichts für Streitigkeiten über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung vor.

Die Beschwerdeführer rügten im Wesentlichen eine Verletzung ihres Anspruchs auf demokratische Selbstbestimmung und machten eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz sowie Verstöße gegen das Unionsrecht und die Verfassungsidentität geltend.

Dem folgte der Senat nicht und erklärte die Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache für unzulässig, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte nicht hinreichend substantiiert dargelegt hätten.

C&F begrüßt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts: "Nach langem Hin- und Her ist der Weg jetzt frei für das Einheitliche Patentgericht und das Europäische Einheitspatent. Auch wenn wir in der Vergangenheit Bedenken geäußert haben, kommt es jetzt darauf an, das neue System zu einem Erfolg zu machen", so Gottfried Schüll Patentanwalt und Partner von C&F.

Den genauen Wortlaut der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Juli 2021 können Sie hier nachlesen.

 

Picture credits: weyo – AdobeStock.com