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  • Gottfried Schüll

Der Countdown zum UPC-Start läuft - Aktuelles und Bewährtes

COHAUSZ & FLORACK beantwortet Ihre Fragen

Was ändert sich jetzt bei COHAUSZ & FLORACK in Bezug auf die Zusammenarbeit mit externen Rechtsanwaltskanzleien bei Gericht?

Nach wie vor arbeiten wir bei Verletzungsverfahren mit externen Rechtsanwältinnen und -anwälten zusammen. Diese bewährte Praxis werden wir auch in Zukunft beibehalten. Gerade am Einheitlichen Patentgericht (UPC) betreuen wir Verfahren gemeinsam mit hoch qualifizierten und sehr erfahrenen Kanzleien – dies ist zusammen mit unserer jahrzehntelangen Expertise in Rechtsbeständigkeitsverfahren, insbesondere parallel zu Patentverletzungsverfahren, eine ideale Kombination. Wir sind überzeugt, dass bei solchen komplexen Patentstreitigkeiten gerade die Perspektiven unterschiedlicher – externer wie interner – Spezialistinnen und Spezialisten eine Bereicherung sind und unseren Mandanten zugutekommen.

Wie wird die Möglichkeit des Opt-outs bislang angenommen?

Die eigens eingerichtete UPC Task Force bei COHAUSZ & FLORACK bereitet sich seit Langem mit höchster Sorgfalt und Expertise auf das neue System vor – und bietet auch Unterstützung bei einem Opt-out-Antrag. Dieser kann ab Beginn der „Sunrise Period“ bis zum Ende einer Übergangsphase von sieben bis vierzehn Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (UPCA) am 1. Juni 2023 gestellt werden. Er gilt, vorausgesetzt es erfolgt kein Opt-back-in, für die gesamte Laufzeit des Patents. Bislang liegen insgesamt mehr als 2.000 solcher Opt-out-Erklärungen bereits vor.