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  • Tamara Moll

In der Höhle des Löwen

Bei einem Pitch bekommen Kreativunternehmen eine Bühne für ihre Ideen – und bestenfalls einen neuen Kunden oder Auftrag. Wo aber lauern rechtliche Gefahren? Und wie kann man sich vor Ideenklau schützen?

Es ist der Albtraum für alle Kreativen: Eine Idee, in die man viel Arbeit, Herzblut und oft auch eigenes Kapital investiert hat, wird durch Nachahmung zunichte gemacht. Gerade nach Pitches ist die Gefahr dafür besonders hoch, da Ideen hier meist zum ersten Mal gegenüber Externen präsentiert werden. Daher gilt es, sich im Vorfeld gut abzusichern. Zugegeben – die Möglichkeiten sind begrenzt, da es sich bei Ideen, die bei einem Pitch gezeigt werden, meist um erste Entwürfe und noch nicht ausgeformte Werke handelt. Für diese kommen Schutzrechte wie Marken, Designs oder auch Patente schon aus Kostengründen in vielen Fällen kaum infrage. Aber es gibt andere Maßnahmen, um sich vor Ideenklau zu schützen:

Ein wirkungsvolles Mittel: die Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitsvereinbarung, auch NDA (Non-Disclosure-Agreement). Diese sollte unter anderem eine Verpflichtung zum Schutz der Idee und zur Geheimhaltung umfassen und den Unterzeichner dazu anhalten, die Idee nicht zu veröffentlichen, weiterzugeben oder zu nutzen – auch nicht in abgeänderter Form. Es ist ratsam, eine solche Vertraulichkeitsvereinbarung immer auf die individuelle Präsentation anzupassen und ggf. eine Vertragsstrafe (z. B. Geldstrafe) mit aufzunehmen.

Gerade im Kreativbereich können insbesondere urheberrechtlich geschützte Werke von Bedeutung sein. Der Urheberrechtsschutz entsteht automatisch mit der Schöpfung des Werkes, also etwa eines Textes, eines Musikstücks, einer Zeichnung oder eines Fotos. Auf diesen Schutz kann man sich bei einem Pitch in der Regel berufen. Mittels Copyright-Vermerken, zum Beispiel auf den Präsentationsunterlagen, sollte man darauf aufmerksam machen, dass die Werke aus dem eigenen Hause stammen und dass sie urheberrechtlich geschützt und vertraulich zu behandeln sind. Ebenfalls wichtig: ein Vermerk, dass für eine weitere Verwendung eine Zustimmung erforderlich ist. Insbesondere bei Grafikdateien empfiehlt es sich, diese in einer geringen Auflösung oder mit einem Wasserzeichen zu übergeben, sodass Dritten eine Verwertung erschwert wird. Hilfreich ist es außerdem, den Entstehungsprozess des jeweiligen Werkes gut zu dokumentieren.

Bestandteile eines Pitches können aber auch technische Unterlagen, Marktdaten, Kalkulationsunterlagen oder Rezepturen sein, die unter bestimmten Voraussetzungen als sogenannte „Geschäftsgeheimnisse“ gelten. Für sie bietet sich der Know-how-Schutz an. Damit dieser greift, muss das „pitchende“ Unternehmen entsprechend vorgesorgt haben: Die entsprechenden Informationen dürfen nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sein und dies auch nur in dem Maße, wie die Kenntnis für die jeweiligen Beteiligten für die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt notwendig ist. Wenn im Rahmen eines Pitches dieser Personenkreis gewissermaßen erweitert wird, sollte man sich vorher mittels einer Geheimhaltungsvereinbarung absichern und dabei die überlassenen vertraulichen Informationen und ihre Nutzung möglichst konkret benennen.

Grundsätzlich sollten sich Kreative auch die Frage stellen: Welche Informationen müssen wir im Pitch überhaupt offenbaren, um Chancen auf den Auftrag zu haben? In vielen Fällen genügt womöglich ein Vorgeschmack, um den potenziellen Kunden zu überzeugen – zum Beispiel erste Eindrücke anstelle eines ausgearbeiteten Konzepts oder Arbeitsbeispiele aus der Vergangenheit. Es gilt also sorgfältig abzuwägen und im Zweifel keine allzu tiefen Einblicke in die eigene Arbeit zu gewähren.

Je früher und umfassender Kreative im Vorfeld eines Pitches auf diese Weise vorsorgen, desto größer die Gewissheit, dass die eigenen Ideen nicht in fremde Hände geraten.

Maßnahmen zum Schutz vor Ideenklau nach einem Pitch:

  • Geheimhaltungsvereinbarung mit Vertragsstrafen
  • Copyright-Vermerk und Vertraulichkeitsvermerk auf Präsentationsunterlagen
  • Dokumentation des Entstehungsprozesses
  • Verpflichtung die Geschäftsidee auch nicht abgeändert zu veröffentlichen, weiterzugeben oder zu nutzen
  • Zurückhaltung bei der Preisgabe von Ideen
  • Falls möglich: frühzeitige Anmeldung von Schutzrechten

Erschienen in Ausgabe 2/2023 der Zeitschrift creativ verpacken.

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