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Videosignalcodierung III (LG Düsseldorf)

LG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2008 - 4b O 78/07

Normenketten: § 19 GWB, § 20 GWB, Art 82 EG, Art 64 Abs 1 EuPatÜbk, § 139 Abs 1 PatG, § 139 Abs 2 PatG, § 140a Abs 1 S 1 PatG, § 140b Abs 1 PatG, § 140b Abs 2 PatG, § 242 BGB, § 259 BGB

Leitsätze:

1. Streiten Parteien um die Berechtigung der Verwendung eines in einen Patentpool eingebrachten Verfahrens zur Bildcodierung digitaler Bilder nach der sog. MPEG-2-Norm kann dem Unterlassungsverlangen ein Anspruch auf Einräumung einer kartellrechtlichen Zwangslizenz am Klagepatent einredeweise entgegengehalten werden. Voraussetzung für den dolo-petit- Einwand ist, dass der beklagte Patentbenutzer bei dem Patentinhaber um die Erteilung einer Lizenz zu angemessenen Bedingungen nachgesucht hat, was in der Regel beinhaltet, dass er Letzterem ein konkretes Vertragsangebot unterbreitet hat. Dieses konkrete und sachlich interessengerechte Lizenzangebot ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Beklagte zwischenzeitlich seine Patentverletzungshandlungen eingestellt hat (Rn.87) (Rn.88) (Rn.91) .

2. Es liegt nichts Kartellrechtswidriges in einem gebündelten Lizenzangebot der am Standard beteiligten Schutzrechtsinhaber. Diese können Interessenten entweder eine von ihnen selbst zu vergebende Einzellizenz am jeweiligen Schutzrecht einräumen oder aber eine weltweite Pool-Paketlizenz an allen in den Standard aufgenommenen Schutzrechten. Darüber hinaus besteht kein Anspruch des Patentverletzers auf eine Lizensierung sämtlicher Standardschutzrechte beschränkt auf ein ganz bestimmtes, vom Verletzer mit Rücksicht auf sein individuelles Vertriebsgebiet bestimmtes Territorium (Rn.94) (Rn.100) (Rn.104) .

3. Wenn eine Muttergesellschaft und ihre 100%ige Tochtergesellschaft eines Konzerns mittäterschaftlich Verletzungshandlungen begangen haben, darf das isolierte Angebot des Tochterunternehmens, den Standard-Pool-Lizenzvertrag abzuschließen, abgelehnt werden, sofern nicht auch die Muttergesellschaft des Konzerns bereit ist, eine Lizenz zu nehmen (Rn.113) .

4. Auch kann ein Lizenzangebot abgelehnt werden, wenn sich der Lizenzsucher weigert, eine angemessene Vergütungsregelung im Hinblick auf in der Vergangenheit vorgefallene, in ihrem Umfang nicht unbedeutende Verletzungshandlungen zu treffen (Rn.119) .

5. Eine Forderung nach einer Pool-Stücklizenz erfüllt nicht für sich allein, sondern erst dann den Tatbestand des Ausbeutungsmissbrauchs, wenn die Lizenz aufgrund eines marktbedingten Preisverfalls einen so hohen Anteil an den Gestehungskosten des Lizenzerzeugnisses ausmacht, dass dem Lizenzsucher eine Fortsetzung der Produktion bei wirtschaftlich vernünftigem Handeln nicht mehr zugemutet werden kann. Für die Beurteilung maßgeblich ist nicht die Kosten- und Gewinnsituation des konkreten Lizenzinteressenten, sondern eine die allgemeine Lage in dem betreffenden Geschäftszweig berücksichtigende generalisierende Betrachtung (Rn.131) (Rn.132) (Rn.133) (Rn.134) .

6. Beinhaltet Pool-Standardlizenzvertrag keine Kappungsgrenze, die die maximale Lizenzgesamtbelastung begrenzt, ist auch dies unschädlich. Dies gilt jedenfalls solange, wie sich selbst bei Akkumulierung aller möglichen weiteren Lizenzgebühren wegen der Benutzung anderer Standards kein Vergütungsbetrag ergibt, der die Grenze des wirtschaftlich Zumutbaren überschreitet (Rn.145) .

LG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2008 - 4b O 78/07

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