Der Entscheidung „Cinacalcet II“ (U 25/20) folgend, sieht der vierte Senat des Bundespatentgerichts den Prioritätsanspruch einer gemeinschaftlichen internationalen Patentanmeldung durch Anmelder der Prioritätsanmeldung und weiteren Anmeldern alleine schon aufgrund der gemeinschaftliche Anmeldung als formell wirksam an. Selbst wenn man in der internationalen Nachanmeldung bloß ein Bündel von nur äußerlich in einem Dokument zusammengefassten Nachanmeldungen für verschiedene Staaten sähe, ergäbe sich dann eine Rechtsnachfolge der Nicht-Anmelder der Prioritätsanmeldung aus der urkundlich gemeinsamen, auf jeweils unterschiedliche Schutzgebiete gerichteten internationalen Anmeldung. Das Urteil betont, dass dieses Ergebnis im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache „Drahtloses Kommunikationsnetz“ (X ZR 14/17) ist, da diese eine solche konkludente Übertragung des Prioritätsrechts nicht ausschließt.
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