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Ultraschallwandler (BGH)

BGH, Urteil vom 8.6.2021 – X ZR 47/19

Entscheidungsstichwort:

Ultraschallwandler

Normenkette:

PatG § 139 Abs. 2, § 140a Abs. 3 Satz 1

Leitsätze I:

a)  Hat ein im Ausland ansässiger Hersteller einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer mit Erzeugnissen beliefert, obwohl konkrete Anhaltspunkte es als naheliegend erscheinen ließen, dass der Abnehmer die gelieferte Ware trotz dort bestehenden Patentschutzes im Inland anbieten oder in Verkehr bringen wird, bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Bezug auf andere Abnehmer nur insoweit, als in Bezug auf diese dieselben charakteristischen Umstände vorliegen, die die Rechtswidrigkeit der Lieferung an den einen Abnehmer begründen.

b)  Diese Umstände sind im Klageantrag oder in der Klagebegründung sowie in einem der Klage stattgebenden Urteil oder dessen Gründen konkret zu umschreiben (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15, BGHZ 215, 89 Rn. 62 ff. - Abdichtsystem).

BGH, Urteil vom 8. Juni 2021 - X ZR 47/19

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Kommentar C&F:

Die Entscheidung „Ultraschallwandler“ des Bundesgerichtshofs bestätigt die Rechtsprechung der deutschen Instanzgerichte, welche den internationalen Verflechtungen der Lieferketten des globalen Wirtschaftssystems angemessen Rechnung trägt, in dem es im Ausland ansässige Zulieferer den Wirkungen des Patentschutzes in Deutschland unterwirft, wenn für diese Zulieferer eine schlussendliche Patentverletzung durch die zugelieferten Produkte in Deutschland ersichtlich ist.

Im Einzelnen ist ein im Ausland ansässiges Unternehmen, dessen Produkte an einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer geliefert werden und schließlich patentverletzend in Deutschland in Verkehr gebracht werden, zur Unterlassung, Auskunftserteilung und zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sich für das im Ausland ansässige Unternehmen konkrete Anhaltspunkte ergeben, die patentverletzende Handlungen in Deutschland als naheliegend erscheinen lassen. Solche Anhaltspunkte können sich für ein im Ausland ansässiges Unternehmen beispielsweise aufgrund einer Berechtigungsanfrage der Patentinhaberin ergeben, der der Vorwurf zu entnehmen ist, dass die patentverletzenden Produkte schließlich auf den deutschen Markt gelangt sind.

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Unser Kommentar zum vorstehenden Urteil dient dem Zweck einer einfachen Zugänglichmachung. Vereinfachungen und Unvollständigkeiten sind diesem Zweck geschuldet. Zum vollständigen Verständnis wird auf die deutsche Originalfassung der Urteilsveröffentlichung verwiesen.