Scheibenbremse_XZR1020.jpg

Scheibenbremse II (BGH)

BGH, Urteil vom 8.11.2022 – X ZR 10/20

Entscheidungsstichwort:

Scheibenbremse II

Normenketten:

PatG § 10 Abs. 1, § 9 Satz 2 Nr. 1

Amtliche Leitsätze:

a. Damit sich die technischen Wirkungen einer Erfindung in bestimmten Teilen widerspiegeln und deren Einbau zu einer die Erschöpfungswirkung verdrängenden Neuherstellung führt, müssen diese in besonderer, auf die Erfindung abgestimmter Weise ausgestaltet sein, um die ihnen zukommende Funktion erfüllen zu können, etwa durch eine besondere Formgebung (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76, 92 f. - Flügelradzähler; Urteil vom 3. Mai 2006 - X ZR 45/05, GRUR 2006, 837 Rn. 22 - Laufkranz).

b. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die maßgebliche Wirkung der zu beurteilenden Teile allein darin besteht, dass sie verschleißen.

BGH, Urteil vom 8.11.2022 – X ZR 10/20

Download Urteil

>>weitere Urteile

Kommentar C&F:

In der Entscheidung „Scheibenbremse II“ (X ZR 10/20) befasst sich der BGH mit der Frage, ob der Austausch von Verschleißteilen eine zulässige Reparatur oder eine Neuherstellung darstellt. Maßgeblich für die Beurteilung ist laut BGH dabei, ob die technische Wirkung der Ersatzteile lediglich in der Erhaltung der Lebensdauer des Produkts liegt oder darüber hinausgeht. Aus Sicht des Patentinhabers unterstreicht die Entscheidung die Notwendigkeit, die richtige rechtliche Form der Patentansprüche zu finden, um einen optimalen Schutzbereich zu erlangen. Selbstständig handelbare, wesentliche Bestandteile, wie hier die Verschleißbleche, welche maßgeblich zur erfindungsgemäßen Lehre beitragen, sind regelmäßig einem eigenständigen Schutz in unabhängigen Patentansprüchen zugänglich.

Picture credits: EdNurg_AdobeStock.com

Unser Kommentar zum vorstehenden Urteil dient dem Zweck einer einfachen Zugänglichmachung. Vereinfachungen und Unvollständigkeiten sind diesem Zweck geschuldet. Zum vollständigen Verständnis wird auf die deutsche Originalfassung der Urteilsveröffentlichung verwiesen.