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  • Ulrike Alice Ulrich, Dr. Reinhard Fischer

„No-Deal-Brexit“ und die Folgen für deutsche Schutzrechtsinhaber

C&F informiert über die Fortgeltung von Schutzrechten in Großbritannien

Düsseldorf, 23. Januar  2019 –  Am 15. Januar 2019 hat das Britische Unterhaus das zwischen der britischen Regierung und der EU ausgehandelte Austrittsabkommen mit großer Mehrheit abgelehnt. Der Vertrag, der zwischen Brüssel und London ausgearbeitet worden war, hätte eine Übergangsphase bis Ende 2020 vorgesehen, in der Großbritannien im EU-Binnenmarkt und in der Zollunion bleibt. Mit dem Widerstand im Unterhaus ist es akut möglich, dass das Vereinigte Königreich am 29. März 2019 ohne Austrittsabkommen („No-Deal-Brexit“) und damit ungeregelt und ohne Übergangsphase aus der EU ausscheiden. Dies könnte einen abrupten Bruch bedeuten und weitreichende Folgen für die Wirtschaft und andere Lebensbereiche haben.

„Die Entwicklung hat auch für Inhaber von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern Konsequenzen“, sagt Dr. Reinhard Fischer, Rechtsanwalt von Cohausz & Florack (C&F). Ab dem 29. März 2019 können sie nur durch eine nationale britische Regelung ihren Schutz im Vereinigten Königreich behalten. Die britische Regierung hatte hierzu am 24. September 2018 allerdings bereits mitgeteilt, dass auch ohne Austrittsabkommen die Möglichkeit bestehen solle, für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmusters einen fortgesetzten Schutz im Vereinigten Königreich zu bekommen. Eingetragene EU-Schutzrechte werden demnach mit dem Austritt automatisch in entsprechendes nationales Recht umgewandelt. Für angemeldete, aber noch nicht eingetragene EU-Schutzrechte ist Voraussetzung, dass innerhalb von neun Monaten ab dem 29. März 2019 ein Antrag gestellt wird. In beiden Fällen würde ein nationales Recht unter Beibehaltung des Zeitranges (Anmelde- bzw. Prioritätstag) des Unionsschutzrechts entstehen. Für Internationale Registrierungen, die die EU benennen, will die britische Regierung gemeinsam mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) nach einer Lösung suchen, um einen fortgesetzten Schutz im Vereinigten Königreich zu gewährleisten. Würden diese Regelungen umgesetzt, wäre der Inhaber eines Unionsschutzrechts im Vereinigten Königsreich gegen das Entstehen von Zwischenrechten Dritter gesichert.

„Unsere Mandanten informieren wir selbstverständlich rechtzeitig darüber, wie sie für ihre Unionsschutzrechtsanmeldungen fortgesetzten Schutz im Vereinigten Königreich beantragen können, und leiten die weiteren Schritte ein“, sagt Ulrike Alice Ulrich, Rechtsanwältin und Partnerin von C&F. Aktuell bestehen aber noch keine verbindlichen Regelungen. Sollte die genannte oder eine ähnliche Lösung doch nicht umgesetzt werden, kann für Inhaber von Unionsschutzrechten der Schutz im Vereinigten Königreich immer noch in Gefahr sein, wenn Dritte etwa die ungeregelte Situation ausnutzen und identische Marken im Vereinigten Königreich anmelden. Eine Sicherheitsvariante könnte darin bestehen, sofort nationale britische Anmeldungen einzureichen, die so den Zeitrang der neuen Anmeldung erhalten.