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  • Andreas Thielmann

Neues Designgesetz deutlich anwendungsfreundlicher

Amtliches Nichtigkeitsverfahren reduziert Kosten- und Zeitaufwand

Düsseldorf, 18 Dezember 2013 – Das am 1. Januar 2014 in Kraft tretende „Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design“ (Designgesetz) wird Rechtssuchenden den Angriff von Designrechten Dritter erheblich erleichtern und damit den unternehmerischen Gestaltungsspielraum vergrößern. Darauf weist die Düsseldorfer Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Cohausz & Florack hin. Das Designgesetz ersetzt zum Jahreswechsel das bisherige Geschmacksmustergesetz. Es bringt im Wesentlichen zwei Neuerungen: Erstens wird der Begriff „Geschmacksmuster“ durch „eingetragenes Design“ ersetzt. Zweitens wird ein amtliches Nichtigkeitsverfahren eingeführt. Darüber hinaus bleiben die bewährten Regelungen für den Schutz ästhetischer Gestaltungen unverändert in Kraft. 

Neues Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA

Bisher war die Feststellung der Nichtigkeit, also der Unwirksamkeit, einer Geschmacksmustereintragung nur im Wege der Klage vor den zuständigen Landgerichten möglich. Eine entsprechende Klage verursachte erhebliche Kosten, da durch die Zuständigkeit der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert stets Anwaltszwang bestand. Künftig können Rechtssuchende direkt bei der neu zu schaffenden Designabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) einen Antrag stellen, um die Nichtigkeit eines registrierten Designs feststellen oder erklären zu lassen. Die amtliche Gebühr dafür beläuft sich auf 300 Euro. „Anders als im Markengesetz und Gebrauchsmustergesetz, die bereits Regelungen für ein Verfahren vor dem DPMA enthalten, durch die der Widerruf oder die Löschung von Schutzrechten herbeigeführt werden kann, sah das bisherige Geschmacksmustergesetz so etwas nicht vor“, erläutert Andreas Thielmann, Partner bei Cohausz & Florack. „Mit dem amtlichen Nichtigkeitsverfahren werden jetzt auch für Designs die Weichen besser gestellt, um zu einem – vor allem mit Blick auf Kosten- und Zeitaufwand – effizienten Ergebnis zu kommen.“ Anders als die Handelskammern der Landgerichte, die in der Regel nicht so häufig mit Rechtsfragen zum Geschmacksmuster befasst sind, kann die Design-Abteilung des DPMA als nationales Kompetenzzentrum agieren, in dem das Know-how und der Marktüberblick zum Designrecht gebündelt sind. 

Bereinigung des Geschmacksmusterregisters

Durch das neue Nichtigkeitsverfahren ist auch eine weitere positive Wirkung zu erwarten. In der Vergangenheit haben sehr viele Muster Eingang in das Geschmacksmusterregister gefunden, die auf den ersten Blick nicht schutzfähig sind. Der Grund: Die Eintragung ist kostengünstig und einfach. Zum einen sinken die ohnehin niedrigen Amtsgebühren (70 Euro für eine Einzelanmeldung) bei einer Vielzahl von gleichzeitig angemeldeten Mustern deutlich, so dass häufig im Wege von Sammelgeschmacksmustern zahlreiche Muster mit nur geringfügigen Abweichungen angemeldet und eingetragen wurden. Zum anderen erfolgt dabei keine Prüfung der materiellrechtlichen Voraussetzungen. Ob ein Muster Neuheit und Eigenart besitzt, wird vom DPMA nicht untersucht. Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design veröffentlicht worden ist. Eigenart hat ein Design, wenn sich sein Gesamteindruck von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes, bereits veröffentlichtes Design hervorruft. Das DPMA prüft lediglich die formellen Voraussetzungen einer Anmeldung. Sind diese gegeben, wird das Design eingetragen. „Am Ende oblag es bisher einem möglichen Rechtssuchenden selbst, im Zuge eines kosten- und zeitaufwändigen Nichtigkeitsverfahrens vor dem zuständigen Landgericht prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung überhaupt gegeben sind. Da viele diesen Weg gescheut haben, enthält das Geschmacksmusterregister eine Vielzahl löschungsreifer Muster, die im Wettbewerb hinderlich sind“, so Thielmann. Es sei im Interesse der Allgemeinheit, wenn nichtige Muster nun tatsächlich gelöscht werden.