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  • Dr. Reinhard Fischer

Designer und ihre Rechte

Die Verpackungsbranche lebt von Ideen. Die kreativen Köpfe hinter diesen Ideen – die Designer – haben und behalten bestimmte Rechte, über die sie und auch ihre Arbeit- und Auftraggeber Bescheid wissen sollten.

Es ist das Los jedes Verpackungsdesigners: Seine Arbeit kann Wochen oder gar Monate dauern – sichtbar wird sie erst am POS. Wenn sie hier den Kunden überzeugt, wandert sie zum Beispiel als eleganter Flakon, sportliche Trinkflasche oder edle Magnetschachtel mit Samteinlage über die Ladentheke. Was aber bleibt beim Designer? Welche Rechte an seiner Leistung hat und behält er?

Zunächst stehen alle Rechte ihm zu: So kann er Designschutzrechte registrieren lassen und verwerten. Ebenso kann er seine Urheberrechte verwerten, die bereits mit Vollendung des Werks auch ohne Registrierung bestehen. Dabei sind die Hürden für den Urheberrechtsschutz tendenziell höher. Die hierfür erforderliche schöpferische Leistung bei Werken der angewandten Kunst erkennen die Gerichte in vielen Fällen nicht an. Designschutz für ästhetische Verpackungs- und Produktgestaltungen erhält man demgegenüber schon dann, wenn die Gestaltung gegenüber dem Vorbekannten neu und eigenartig ist. Ausreichend ist hier, dass sich das Design im Gesamteindruck von den vorbekannten Designs unterscheidet.

Angestellter oder freier Auftragnehmer?

Die meisten Designs entstehen aber im Auftrag, zum Beispiel an eine Agentur. Ein Mitarbeiter der Agentur entwirft das Design für seinen Arbeitgeber. Was gilt dann? Angestellte Designer entwickeln ihre Ideen üblicherweise im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses und nach den Weisungen des Arbeitgebers. Daher stehen die Designrechte an dem Produkt dem Arbeitgeber zu, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Bestehen an dem Design auch Urheberrechte, ist der Fall nicht ganz so klar. Das Urheberrechtsgesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber Nutzungsrechte nur in dem Umfang erhält, in dem er sie für die Zwecke seines Betriebs benötigt. Die Rechtsprechung geht allerdings regelmäßig davon aus, dass der Arbeitgeber umfassende ausschließliche Nutzungsrechte erhält. Wenn er hier aber sichergehen möchte, sollte er dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich regeln.

Bei Agenturen, die beauftragt werden, und auch bei Designern, die als Freelancer für einen Auftraggeber tätig sind, gilt demgegenüber grundsätzlich die „Zweckübertragungslehre“. Demnach erhält ein Auftraggeber nur die Rechte, die er zur Erfüllung des Vertragszwecks benötigt. Hier liegt es am Auftraggeber, zu spezifizieren, welche Nutzungsrechte er bekommt, wenn er zum Beispiel sichergehen will, dass der Auftragnehmer dieselbe Leistung nicht auch anderen anbietet oder dass er selbst nicht eine zusätzliche Vergütung zahlen muss, wenn er die Leistung auch für andere Produkte verwenden will.

Aber auch wenn der Designer seinem Auftraggeber umfassende Verwertungsrechte einräumt, verbleiben ihm weitere Rechte: Als Persönlichkeitsrecht existiert etwa das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, insbesondere durch Namensnennung, bzw. das Recht als Entwerfer eines angemeldeten Designs genannt zu werden. Dies schützt den Urheber bzw. Entwerfer davor, dass sich andere mit seinem Werk unter fremdem Namen rühmen. Ein Verzicht auf diese Rechte ist aber möglich.

Außerdem gilt bei urheberrechtsgeschützten Designs: Hat sich der Urheber „unter Wert verkauft“, besteht also ein deutliches Missverhältnis zwischen seinem Honorar und dem Ertrag des Auftraggebers, kann er als Urheber eine angemessene Nachvergütung verlangen. Dieses Recht kann der Auftraggeber nicht vertraglich einschränken.

Erschienen in Ausgabe 8/2019 der Zeitschrift creativ verpacken.

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