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  • Erik Schäfer

Künstlersozialkasse - Pflichten für Unternehmen

Was macht die Kunst?

Kreativität hat ihren Preis: Wer die Arbeit von selbständigen Künstlern und Publizisten nutzt, kann zur Abgabe an die Künstlersozialkasse verpflichtet sein.

Viele Unternehmen kennen das: Phasen, in denen dem eigenen Team die Ideen ausgehen. In denen scheinbar kein Gedanke mehr das Zeug zu einer Kampagne oder einem anderen aussichtsreichen Projekt hat. Dann muss Hilfe von außen her. Durch selbständige Dienstleister wie Grafik- oder Web-Designer, Fotografen, Texter oder Werbeagenturen. Wer deren Leistungen nicht nur bei gelegentlichen kreativen Krisen, sondern regelmäßig in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, Abgaben an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen.

Die KSK ist in Deutschland Teil der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie wurde in den 80er Jahren gegründet, um selbständigen Künstlern und Publizisten den Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu erleichtern. Diese zahlen dabei – anders als freiwillig versicherte Selbständige – einen Beitrag, der dem Arbeitnehmeranteil entspricht. Das ist etwa die Hälfte des Beitrags, der zur gesetzlichen Sozialversicherung aufgebracht werden muss. Die andere Hälfte zahlt der Bund (20 %) und eben diejenigen, die die Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen (30 %). Womöglich also auch Ihr Unternehmen. Beauftragen Sie kreative Dienstleister zum Beispiel mit der Konzeption oder dem Design Ihrer Internetseite, mit der Erstellung von Werbe- oder PR-Texten oder mit der Entwicklung eines Logos? Dann ist der Fall klar: Sie sind abgabepflichtig. Das gilt regelmäßig auch dann, wenn der jeweilige Dienstleister selbst nicht in der KSK versichert ist.

Durch Information Überraschungen vermeiden

Aber es gibt Ausnahmen. So können Sie abhängig von der Unternehmensform des Vertragspartners, der die kreativen Leistungen für Sie erbringt, von Pflicht zur Zahlung des Auftraggeberanteils befreit sein. Hierfür muss der Rechnungsteller eine juristische Person, also zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein eingetragener Verein, sein. Handelt es sich aber um natürliche Personen – dazu zählen einzelne Freischaffende ebenso wie deren Zusammenschlüsse, also etwa GbRs, OHGs oder KGs – müssen Sie an die KSK zahlen. Neben der Unternehmensform können auch bestimmte Leistungen, die Kreative bisweilen mit anbieten, dazu führen, dass Sie von der Beitragspflicht befreit sind. Hierzu zählt etwa die rein technische Einrichtung und Pflege von Internetseiten, für die keinerlei gestalterische Arbeit erbracht wird. Wenn bei einem Auftrag sowohl gestalterische als auch technische Leistungen angefallen sind, ist es ratsam, sich hierfür separate Rechnungen ausstellen zu lassen. So können Sie sicherstellen, dass Sie nur für die Leistungen Ihre Abgabe zahlen, die für die KSK relevant sind. Die Höhe der Abgabe setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jedes Jahr neu fest. Für das Jahr 2017 beträgt sie 4,8 Prozent. Bemessungsgrundlage hierfür sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Bei einer Betriebsprüfung kann sich herausstellen, dass Ihr Unternehmen beitragspflichtig ist. Um hier spätere, unerwartete Nachzahlungen zu vermeiden, sollten Sie Ihr Unternehmen daher besser selbst über die Website der KSK (www.kuenstlersozialkasse.de) anmelden und Ihre Beitragspflicht über einen Fragebogen klären lassen.
 

Prüfen Sie Ihre KSK-Abgabepflicht vor allem, wenn Ihr Unternehmen

  • Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für sich betreibt und dafür selbständige Künstler und Publizisten beauftragt
  • Werke oder Leistungen von selbständigen Künstlern und Publizisten für sich nutzt, um damit Einnahmen zu erzielen
  • typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwertet (z. B. als Agentur, Verlag oder Designbüro).

 

Mehr Infos finden Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter.


Erschienen in Ausgabe 4/2017 der Zeitschrift creativ verpacken.

Foto: Gundolf Renze - Fotolia.com