Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit nach § 139 Abs. 1 Satz 3 PatG erfordert nach dieser Entscheidung eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles. Eine sorgfältige Abwägung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Gebots von Treu und Glauben und der grundsätzlich überwiegenden Interessen des Verletzers an der Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs ist notwendig. In diesem Zusammenhang kann sich ein Beklagter jedenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger die Lieferung der angegriffenen Ausführungsform untersagt, obwohl der Kläger selbst nicht liefern kann, wodurch Dritten ein erheblicher Kollateralschaden entstehen würde. Gerade dies ist nach den Ausführungen des Landgerichts Düsseldorf die notwendige Folge einer rechtswidrigen Patentverletzung, für die der Beklagte haftet.