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  • Dr. Andrea Stomps

Keine mittelbare Patentverletzung bei Verschleißteilen

BGH-Urteil „Scheibenbremse II“ – X ZR 10/20

Stellt der Austausch von Verschleißteilen eine zulässige Reparatur oder eine Neuherstellung dar? Mit dieser Frage hat sich der BGH in einem am 8. November 2022 gefällten Urteil („Scheibenbremse II“ – X ZR 10/20) befasst.

In der Sache ging es um das Patent einer Scheibenbremse, die insbesondere bei Kraftfahrzeugen zum Einsatz kommt. Die beklagte Partei vertreibt Bremsbelagsätze, die als Ersatzteile für diese Scheibenbremsenmodelle geeignet sind. Zu dem mitgelieferten Einbauzubehör gehören zwei Verschleißbleche. Die Klägerin sah in deren Einsatz eine mittelbare Verletzung ihres Patents. In den Vorinstanzen wurde dies bejaht. Der BGH jedoch war anderer Ansicht: Maßgeblich ist für die Bundesrichter die Frage, ob die technische Wirkung der Ersatzteile lediglich in der Erhaltung der Lebensdauer des Produkts liegt oder darüber hinausgeht. Bei bloßen Verschleißteilen, die im Laufe der Zeit ausgetauscht werden müssen, liegt demnach keine unzulässige Neuherstellung und somit keine mittelbare Patentverletzung vor.

„Das Urteil macht insbesondere Patentinhabern deutlich, wie sehr es für einen optimalen Schutzbereich auf die richtige rechtliche Form der Patentansprüche ankommt“, sagt Dr. Andrea Stomps. „Selbstständig handelbare, wesentliche Bestandteile wie hier die Verschleißbleche, die maßgeblich zur erfindungsgemäßen Lehre beitragen, sind regelmäßig einem eigenständigen Schutz in unabhängigen Patentansprüchen zugänglich.“

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