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  • Gottfried Schüll, Dr. Henning Sternemann, Jan Ackermann, Dr. Natalie Kirchhofer

Große Beschwerdekammer des EPA vertagt Entscheidung zur Videokonferenzregelung

Düsseldorf, 01.06.2021 – Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Videokonferenzregelung des Europäischen Patentamts (EPA) wurde am 28. Mai 2021 nach mehrstündiger Verhandlung durch die Große Beschwerdekammer (GBK) vertagt. Im Kern geht es um die Frage, ob das Abhalten von Verhandlungen per Videokonferenz ohne Zustimmung der Parteien mit Artikel 116 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) vereinbar ist (G 1/21).

In der Verhandlung wies die GBK nach Abschluss des nichtöffentlichen Teils darauf hin, dass die zuletzt eingereichten Befangenheitsanträge (vgl. C&F-Pressemitteilung vom 27. Mai 2021) zurückzuweisen seien. Sie willigte jedoch ein, die Verhandlung über die eigentliche Sachfrage zu vertagen, da der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des EPA-Präsidenten, offenbar aufgrund eines internen Fehlers beim EPA, erst wenige Tage vor der Verhandlung zugestellt worden war. Somit hatte die Beschwerdeführerin selbst nicht ausreichend Zeit, um sich angemessen zu der Stellungnahme äußern zu können, wie es Art. 9 der Verfahrensordnung der GBK vorsieht. Der Beschwerdeführerin wurde nun für ihre Stellungnahme eine einmonatige Frist eingeräumt. Ein neuer Termin für die mündliche Verhandlung wird voraussichtlich im Juli stattfinden.

Cohausz & Florack (C&F) hatte im Vorfeld gemeinsam mit weiteren renommierten deutschen Patentanwaltskanzleien in Form eines Amicus Curiae Briefs Stellung bezogen und sich vor allem vor dem Hintergrund der Europäischen Menschenrechtskonvention und allgemeiner Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit gegen eine verpflichtende Teilnahme an Videokonferenzen ausgesprochen (vgl. C&F-Pressemitteilung vom 26. April 2021). Die Verzögerung durch die GBK ist aus Sicht von C&F ernüchternd: „Die Entscheidung darüber, ob die verpflichtende Teilnahme an Videokonferenzen zulässig ist, zieht sich nun weiter in die Länge und schafft Frust und Verunsicherung auf allen Seiten“, sagt Dr. Henning Sternemann, Patentanwalt und Partner von C&F. „Wir hoffen, dass sich die GBK der Frage zügig und unvoreingenommen widmet und letztlich anerkennt, dass Verhandlungen per Videokonferenz nur mit Einverständnis aller Parteien zu rechtfertigen sind.“

 

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