Pressemitteilung.jpg
  • Hans-Joachim Meyer, Felipe von Heereman

BGH-Entscheidung „Trommeleinheit“

Austausch der Trommel ist zulässige Erhaltungsmaßnahme

Düsseldorf, 29.05.2018 – In seiner Entscheidung „Trommeleinheit“ vom 24. Oktober 2017 (X ZR 55/16) hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit der Frage nach der Abgrenzung zwischen einer (nicht erlaubten) Neuherstellung und einer (erlaubten) Instandhaltungsmaßnahme eines patentgeschützten Erzeugnisses befasst, das mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gebracht wurde.

In der Sache ging es um ein europäisches Patent, das für eine Trommeleinheit einer Tonerkartusche in einem Kopier- oder Druckgerät erteilt wurde. Die Patentinhaberin ist ein japanisches Unternehmen, das Drucker, Kopierer und Tonerkartuschen herstellt und vertreibt. Die patentierte Trommeleinheit, welche in die Tonerkartusche eingesetzt wird, umfasst eine fotosensitive Trommel und ein mit der Trommel verbundenes Kupplungselement. Dieses ist so beschaffen, dass die Trommel auch senkrecht zu ihrer Drehachse aus der Kartusche entnommen werden kann. Die Patentinhaberin hatte ein Recycling-Unternehmen, das wiederaufbereitete Kartuschen der Klägerin vertreibt und hierzu die Trommel der Kartusche austauscht, wegen Patentverletzung verklagt.

Nach der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH-Urteil „Palettenbehälter II“, X ZR 97/11 vom 17. Juli 2012) kam es auf die Frage, ob sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln, regelmäßig nur dann an, wenn nach der Verkehrsauffassung mit dem Austausch des betreffenden Teils während der Lebensdauer des geschützten Erzeugnisses zu rechnen ist. Diese Rechtsprechung hat der BGH im Fall „Trommeleinheit“ nun ergänzt. Die beanspruchte Trommeleinheit wird (anders als der Palettenbehälter) lediglich als Teil einer mehrteiligen Vorrichtung in den Verkehr gebracht. Nach Ansicht des BGH scheidet in diesem speziellen Fall das Kriterium der tatsächlichen Verkehrsauffassung aus, da diesbezüglich keine berechtigten Erwartungen von Abnehmern bestehen. Daher kommt es hierbei nur darauf an, ob sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln.

Da die Beklagte lediglich die Trommel der Trommeleinheit austauscht, das Patent aber wegen des besonderen Kupplungselements der Trommeleinheit erteilt wurde, sah der BGH in dem Austausch der Trommel eine übliche Erhaltungsmaßnahme und damit keine Patentverletzung.