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  • Rebekka Schiffer und Philipp Rech

Aber bitte mit Tier!

Kontroversen um Lebensmittelbezeichnungen enden häufig vor Gericht. Zum Beispiel, wenn es um Begriffe für vegane Ersatzprodukte geht. Verbraucherschützer wie Wirtschaftsverbände schlagen hier schnell Alarm. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung

Wann ist eine Milch eine Milch? Oder genauer: Wann darf eine Verpa­ckung sie als solche ausloben und wann nicht?

Die EU-Verordnung 1308/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates hat darauf eine klare Antwort: Kein Pro­dukt, dass nicht aus oder mit tierischer Milch gefertigt wurde, darf demnach den Begriff »Milch« in irgendeiner Weise nut­zen. Das schließt alle Flüssigkeiten aus, die womöglich ebenfalls weiß sind, jedoch beispielsweise im Labor, in der Küche, aus Pflanzen oder Samen zubereitet wer­den. Auch Begriffe wie »Molke«, »Rahm«, »Butter«, »Käse« oder »Joghurt« dürfen gemäß der Verordnung nur für Produk­te verwendet werden, die mit tierischer Milch gefertigt wurden. Ausnahmen be­stehen keine.

Trotzdem hat auch nach Inkrafttreten der Verordnung am 1. Januar 2014 die flo­rierende Milchersatzindustrie in Deutsch­land weiterhin ihre veganen Produkte an­geboten. Darunter die Firma Tofutown. Sie hatte mit Produkten wie »Soyatoo Tofubutter«, »Pflanzenkäse« und »Veggie-Cheese« den Berliner Verein für sozialen Wettbewerb (VSW) auf den Plan gerufen. Der sah in der Verwendung der Produkt­bezeichnungen wettbewerbswidriges Ver­halten und klagte vor dem Landgericht Trier. Der Fall ging bis vor den Europäi­schen Gerichtshof (EuGH): Die Richter wollten von den Kollegen am EuGH insbe­sondere wissen, ob denn die Nutzung des Begriffs »Milch« oder »Käse« auch dann für rein pflanzliche Speisen unzulässig sei, wenn eine klärender Zusatz wie »Soja« oder »Tofu« hinzugefügt worden war. Der EuGH kam am 14. Juni 2017 zu dem Ur­teil, dass »Milch« allein Produkten aus tierischer Milch vorbehalten ist. Begriffe wie »Käse« oder »Butter« dürfen ebenfalls nicht genutzt werden, wenn sie nicht aus tierischer Milch bestehen. Eine enge Aus­legung der besagten EU-Verordnung also ­und eine klare Absage an »Veggie-Cheese« und ähnliche Wortschöpfungen.

Das Beispiel ist eine von vielen juris­tischen Spitzfindigkeiten. Die meisten machen durchaus Sinn, weil sie zum Bei­spiel den Verbraucher schützen oder fai­ren Wettbewerb gewährleisten. Im Fall von Tofutown wäre eine Irreführung des Verbrauchers aber wohl nicht zu befürch­ten gewesen. Warum also das pflanzliche Ersatzprodukt nicht den gleichen Namen wie das zu ersetzende tierische tragen darf, solange Zusätze wie »Soja« beigefügt wer­den, mag nicht einleuchten.

Was folgt daraus? Welche Marketing­strategien sind denkbar für eine Milch, die diesen Namen nicht tragen darf?

Ein mög­licher Ansatz ist die Gestaltung: So mag der Begriff »Milch« tabu sein, nicht aber das Konzept Milch mit seiner lkonografie. Verpackungen ebenso wie Werbung, Auf­machung und Erkennungszeichen verblei­ben zur freien Verwendung. Eine Sojamilch etwa in einem für Milch typischen Geträn­kekarton anzubieten und mit Kaffeetassen oder Milkshake-Bechern zu bedrucken, dürfte unproblematisch sein und Kunden gegenüber ausreichend deutlich machen, dass sie das Produkt anstelle von Milch verwenden können. Ähnliches gilt auch für andere Ersatzprodukte wie Tofukäse: Warum sollte dieser nicht etwa in käse­typischer Radform angeboten werden? Wer es allerdings übertreibt, riskiert in den Be­reich des Irreführungsverbots zu geraten. Hier wäre in jedem Fall ein gesonderter deutlicher Hinweis auf rein pflanzliche Inhaltsstoffe angebracht.

 

Erschienen in Ausgabe 2/2019 der Zeitschrift creativ verpacken.

Photo credits: aamulya - AdobeStock