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  • Gottfried Schüll

Zur Reichweite von Rückrufansprüchen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juli 2023 – 6 W 30/23

Wer eine patentierte Erfindung benutzt, kann laut Patentgesetz (§ 140a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 PatG) auf Rückruf der betreffenden Erzeugnisse oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Die mögliche Reichweite dieses Rückrufanspruchs hat das OLG Karlsruhe in einer aktuellen Entscheidung (6 W 30/23) nun deutlich gemacht.

In der Sache ging es um Aluminiumdielen, die in der Immobilie eines Gewerbetreibenden als Bodenbelag verbaut wurden. Die Schuldnerinnen teilten mit, „ein Rückruf sei nicht möglich; in den Vertriebswegen befinde sich nichts mehr; die in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse seien allesamt beim Endverbraucher verbaut und damit Eigentum der Endverbraucher geworden“ (Urteil 6 W 30/23).

Das OLG Karlsruhe hingegen sah den Zwangsvollstreckungsantrag (hier Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft) der Gläubigerin als zulässig an. In den Vertriebswegen sei der schutzrechtsverletzende Gegenstand auch bei einem Gewerbetreibenden, der kein Händler ist, sondern der den Gegenstand selbst als Endabnehmer nutzt (Leitsatz 2). Zudem sei denkbar, dass der Gegenstand, der mit dem schutzrechtsverletzenden Erzeugnis versehen ist (hier die Immobilie), durch einen gewerblichen Abnehmer veräußert wird. Hierdurch wäre die für den Rückrufanspruch hinreichende Möglichkeit weiteren Vertriebs gegeben (Leitsatz 3).

Kann der Rückruf bei der Weigerung des Verletzers nicht durch einen Dritten, der vom Kläger beauftragt wird (hier den Gewerbetreibenden), vollzogen und damit der Rückruf auch nicht vertreten werden, ist aus Sicht des OLG Karlsruhe die Auferlegung von Zwangsmitteln gerechtfertigt.

„Das Urteil des OLG Karlsruhe präzisiert, welche Reichweite Rückrufansprüche haben können, und ist damit ein wichtiger Baustein in der IP-Rechtsprechung“, sagt Gottfried Schüll, Patentanwalt und Partner von Cohausz & Florack.

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