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Vollstreckung des Rückrufsanspruchs (OLG Karlsruhe)

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juli 2023 – 6 W 30/23

Normenketten:

§ 888 ZPO, § 140a Abs 3 S 1 PatG

Amtliche Leitsätze:

  1. Der Rückruf im Sinn von § 140a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 PatG ist im Allgemeinen als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken.
  2. In den Vertriebswegen ist der schutzrechtsverletzende Gegenstand, der sich bei keinem privaten Endverbraucher befindet, auch bei einem Gewerbetreibenden, der kein Händler ist, sondern den Gegenstand selbst als Endabnehmer nutzt.
  3. Eine für den Rückrufanspruch hinreichende Möglichkeit weiteren Vertriebs kann sich daraus ergeben, dass es nach den Umständen denkbar ist, dass ein durch den gewerblichen Abnehmer mit dem schutzrechtsverletzenden Erzeugnis versehener Gegenstand durch diesen veräußert wird (wie hier eine Immobilie, in der verletzende Aluminiumdielen als Bodenbelag verbaut wurden).

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juli 2023 – 6 W 30/23

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Kommentar C&F:

Diese Entscheidung verdeutlicht die Reichweite bei der Vollstreckung eines Rückruftitels. Kann der Rückruf bei der Weigerung des Verletzers nicht durch einen dritten, der vom Kläger beauftragt wird, vollzogen wird, kann also der Rückruf nicht vertreten werden, so ist die Auferlegung von Zwangsmitteln gegen den Verletzer - hier Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft - gerechtfertigt. Hier waren die verletzenden Aluminiumdielen bei einem gewerblich tätigen Abnehmer des Patentverletzers verbaut und sind von dem Patentverletzer, gegebenenfalls auf der Grundlage eines Angebots zur Übernahme der Kosten gegenüber diesem Abnehmer, aus dem gewerblichen Verkehr zu entfernen. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist zugelassen worden.

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Unser Kommentar zum vorstehenden Urteil dient dem Zweck einer einfachen Zugänglichmachung. Vereinfachungen und Unvollständigkeiten sind diesem Zweck geschuldet. Zum vollständigen Verständnis wird auf die deutsche Originalfassung der Urteilsveröffentlichung verwiesen.