Normenketten:
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14;
SZPO § 890, § 935, § 940
Amtliche Leitsätze:
1. Der freie Zugang zu den staatlichen Gerichten und der Eigentumsschutz des SEP-Inhabers erfordern es von Verfassungs wegen, ihm (einstweiligen) Rechtsschutz gegen ein ausländisches Prozessführungsverbot zu gewähren.
2. Diese Pflicht besteht im Rahmen des objektiv Notwendigen, das heißt unter Sachverhaltsumständen, zu einem Zeitpunkt und in demjenigen Umfang, in dem dies erforderlich ist, um dem SEP-Inhaber eine effektive Durchsetzung seiner Verbietungsrechte zu ermöglichen.
3. Eine objektive Notwendigkeit ist nicht schon dadurch begründet, dass der Verletzungsbeklagte die bloß abstrakte Möglichkeit hat, sich des Mittels einer anti-suit-injunction zu bedienen, wenn im Entscheidungszeitpunkt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch machen wird.
4. Diese Anforderungen gelten im Grundsatz auch dann, wenn eine eingeschränkte Schutzanordnung begehrt wird, die den Verletzungsbeklagten verpflichten soll, den SEP-Inhaber vor einem Antrag auf Erlass einer anti-suit-injunction von seiner Absicht in Kenntnis zu setzen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.2.2022 – I-2 U 27/21
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