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  • Gottfried Schüll

Schutz für KI-gestützte Erfindungen?

US-Patent- und Markenamt veröffentlicht Leitfaden zum Umgang mit KI

Künstliche Intelligenz (KI) ist in vielen Bereichen unseres Alltags inzwischen präsent. Ihr Potenzial wird auch in der Welt der Erfindungen immer stärker diskutiert. Das US-Patent- und Markenamt (USPTO) hat in einem Leitfaden für „KI-gestützte Erfindungen“ Hinweise zusammengestellt, wie und unter welchen Voraussetzungen technische Innovationen, die mithilfe von KI entstanden sind, geschützt werden können. Die Frage stellt sich etwa dann, wenn ein Chatbot oder ein neuronales Netzwerk für maschinelles Lernen bei der Entwicklung hinzugezogen wird.

In dem Leitfaden ist zunächst festgehalten, dass KI-gestützte Erfindungen nicht grundsätzlich vom gewerblichen Rechtsschutz ausgenommen sind. Entscheidend sei aber, dass ein Mensch das Patent beantragt und wesentlich zu der Erfindung beigetragen hat. Die Autoren verweisen auf den sogenannten „Pannu-Test“, der bereits 1998 von einem US-Berufungsgericht entwickelt worden war. Demnach muss der menschliche Erfinder einen qualitativ nicht unerheblichen Beitrag, gemessen an der gesamten Erfindung, geleistet haben. Dieser Beitrag dürfe nicht nur die Erläuterung bekannter Konzepte beziehungsweise des aktuellen Stands der Technik beinhalten.

Der geforderte signifikante Beitrag kann gemäß den Autoren des Leitfadens etwa auch dann gegeben sein, wenn eine Person eine spezielle Eingabeaufforderung, also beispielsweise eine Reihe von Prompts für ChatGPT oder Gemini, konstruiert, um eine bestimmte Lösung zu finden. Dabei müssten aber immer auch die allgemeinen Kriterien für Patente erfüllt bleiben: Die Erfindung muss den Stand der Technik voranbringen, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein.

Dadurch, dass immer mehr Nutzer auf KI-gestützten Erfindungen anderer aufbauen, wird es „immer schwieriger zu erkennen, auf welche Weise KI im erfinderischen Prozess eine Rolle spielt“, zitiert das Nachrichtenmedium Heise Online die Leiterin des USPTO Kathi Vidal. Trotzdem werde man derzeit keine neuen Anforderungen zur Offenlegung der Verwendung von KI einführen, die über die bereits geregelten engen Fälle hinausgehen, wo eine solche Kennzeichnung schon erforderlich ist.

„Der Leitfaden des USPTO kann sicher eine Orientierung bieten in der Frage, wie künftig mit KI-gestützten Erfindungen umzugehen ist“, sagt Gottfried Schüll, Patentanwalt und Partner von Cohausz & Florack (C&F). „Bei allen Unklarheiten, die uns aktuell im Zusammenhang mit KI begegnen, bin ich jedoch überzeugt, dass für die Beurteilung der Innovationsfähigkeit von Unternehmen der menschliche Beitrag die wichtigste Größe ist und bleibt.“

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