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BGH, Urteil vom 06.05.2009 - KZR 39/06

Normenketten: EG Art. 82; GWB § 20 Abs. 1; BGB § 242 Cd

Amtlicher Leitsatz:

a) Der aus einem Patent in Anspruch genommene Beklagte kann gegenüber dem
Unterlassungsbegehren des klagenden Patentinhabers einwenden, dieser miss-
brauche eine marktbeherrschende Stellung, wenn er sich weigere, mit dem Be-
klagten einen Patentlizenzvertrag zu nicht diskriminierenden und nicht behin-
dernden Bedingungen abzuschließen.

b) Missbräuchlich handelt der Patentinhaber jedoch nur, wenn der Beklagte ihm
ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages gemacht hat, an
das er sich gebunden hält und das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, ohne
gegen das Diskriminierungs- oder das Behinderungsverbot zu verstoßen, und
wenn der Beklagte, solange er den Gegenstand des Patents bereits benutzt,
diejenigen Verpflichtungen einhält, die der abzuschließende Lizenzvertrag an
die Benutzung des lizenzierten Gegenstandes knüpft.

c) Hält der Beklagte die Lizenzforderung des Patentinhabers für missbräuchlich
überhöht oder weigert sich der Patentinhaber, die Lizenzgebühr zu beziffern,
genügt dem Erfordernis eines unbedingten Angebots ein Angebot auf Abschluss
eines Lizenzvertrages, bei dem der Lizenzgeber die Höhe der Lizenzgebühr
nach billigem Ermessen bestimmt.

BGH, Urteil vom 06.05.2009 - KZR 39/06

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