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Offenbarungsgehalt einer Vorveröffentlichung „Wechselrichter“ (BGH)

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 24.1.2023 – X ZR 10/21

Normenkette:

EPÜ Art. 52 Abs. 1, Art. 56, Art. 138 Abs. 1 lit. a, lit. c

Leitsätze:

Durch eine Vorveröffentlichung kann auch dasjenige offenbart sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern "mitgelesen" wird (Anschluss an BGH GRUR 2014, 758 Rn. 39 - Proteintrennung). Solches ist nicht der Fall, wenn der Fachmann ergänzende fachliche Überlegungen anstellen muss, um ausgehend von der Vorveröffentlichung eine bestimmte Schlussfolgerung zu ziehen. (Rn. 63)

BGH, Urteil vom 24.1.2023 - X ZR 10/21 -

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