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Notwendigkeit einer Ausgleichsklausel bei Doppellizenzierung durch Poollizenzen (LG Düsseldorf)

LG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2021 – 4c O 42/20

Normenketten:

EuGVVO Art. 29 Abs. 1, Art. 31 Abs. 2;

PatG § 10 Abs. 1;

AEUV Art. 102;

EPÜ Art. 64, Art. 69;

PatG § 140b

Leitsätze:

1. Aufgabe der Lizenzierungsbitte ist es, dem Lizenzgeber kundzutun, ob der Verletzer grundsätzlich zur Lizenznahme bereit ist oder diese durchweg ablehnt. Der Verletzer hat sich klar für oder gegen eine Lizenznahme zu positionieren. Seine Lizenzbereitschaft ist losgelöst von materiell-rechtlichen Aspekten zu beurteilen. Er muss sich daher im Rahmen der Lizenzierungsbitte noch nicht mit einzelnen Lizenzvertragsbedingungen auseinandersetzen. (Rn. 120 – 123)

2. Macht der SEP-Benutzer in einer anderen Jurisdiktion ein Verfahren umgekehrten Rubrums anhängig, kommt dem nicht pauschal die Bedeutung zu, er sei nicht zur Lizenznahme bereit, solange er sich in dem ursprünglichen Verletzungsverfahren, in welchem er den Kartellrechtseinwand erhoben hat, weiterhin zielführend an den Diskussionen zum Abschluss eines FRAND-Lizenzeinwandes beteiligt. (Rn. 145 – 146)

3. Das Angebot einer Poollizenz ist jedenfalls dann ausbeuterisch, wenn es eine nicht nur unerhebliche Zahl von Patenten umfasst, für die der SEP-Benutzer bereits eine Lizenz besitzt, ohne dass das Lizenzvertragsangebot angemessene Regelungen zum Ausgleich doppelter Lizenzgebühren vorsieht. (Rn. 173 – 179)

4. Dem Doppellizenznehmer muss daher eine verbindliche, das heißt den Lizenzgeber schon einseitig verpflichtende Regelung bereitgestellt werden, anhand derer er erkennen kann, auf welcher Berechnungsgrundlage und in annähernd welcher Höhe er eine Erstattung doppelt gezahlter Lizenzgebühren erhalten wird. Fehlt es daran, ist das FRAND-Grundsätzen widersprechende Lizenzangebot eines Pools dem Kläger auch dann zuzurechnen, wenn er selbst nicht zu den Doppellizenzgebern gehört. (Rn. 180 – 181) (Rn. 218 – 219)

5. Soll der angemessene Charakter einzelner Vertragsbedingungen über Vergleichslizenzverträge belegt werden, sind von vornherein nur solche Verträge heranzuziehen, die den jeweils einschlägigen Produktmarkt betreffen. Die danach verbleibenden Verträge entfalten nur dann eine Indizwirkung, wenn sie inhaltlich identisch sind. Dazu hat sich der Lizenzgeber zu erklären. (Rn. 199 – 202)

LG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2021 – 4c O 42/20 

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