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Lizenzbereitschaft des Lizenzsuchers in SEP-Fällen „Signalsynthese“ (LG Düsseldorf)

LG Düsseldorf, Urteil vom 11.5.2021 – 4b O 83/19

Normenketten:

EPÜ Art. 64, Art. 69; 

PatG§ 10 Abs. 1, § 139 Abs. 1 u. 2, § 140a Abs. 1 u. 3, § 140b Abs. 1 u. 3;

AEUV Art. 101, Art. 102, Art. 267 Abs. 2;

ZPO § 138 Abs. 4

Leitsätze:

1. Bei der Beurteilung der Lizenzwilligkeit ist nicht ausschließlich das Verhalten des Nutzers im Verhandlungsschlusszeitpunkt in den Blick zu nehmen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtbetrachtung des Nutzerverhaltens. (Rn. 215)

2. Die Bereitschaft zur Lizenznahme muss die Vertragsverhandlungen stetig begleiten und darin einen Ausdruck finden, dass der Nutzer, auch wenn er nach den Anforderungen des EuGH zunächst nicht in der Pflicht zur Unterbreitung eines FRAND-gemäßen Angebots steht, an dem Zustandekommen eines Lizenzvertrages konstruktiv mitwirkt (Rn. 213 und 278)

3. Ein Verletzer, der mehrere Monate auf den Verletzungshinweis schweigt, gibt damit regelmäßig zu erkennen, dass ihm an einer Lizenznahme nicht gelegen ist. Auch wenn er später bis zur Grenze der Verwirkung lizenzwillig werden kann, ist eine nach Klageerhebung erklärte Lizenzbereitschaft in besonderer Weise im Hinblick auf den tatsächlichen Lizenzwillen zu prüfen (Anschluss an BGH 24.11.2020 – KZR 35/17, GRUR-RS 2020, 41776 - FRAND-Einwand II). (Rn. 214)

4. Die Forderung nach einer Poollizenz ist nicht per se kartellrechtlich bedenklich. (Rn. 261 – 264)

LG Düsseldorf, Urteil vom 11.5.2021 – 4b O 83/20

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