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Lizenzbereitschaft des Lizenzsuchers in SEP-Fällen– „Signalsynthese II“ (OLG Düsseldorf)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021 – 15 U 39/21

Normenketten:

AEUV Art. 101, Art. 102

ZPO § 707, § 719

Leitsätze:

1. Der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines Patentinhabers folgt erst aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen für den nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende der Verhandlungen nicht abzurücken bereit ist. Raum für die Annahme eines Missbrauchs der Marktmacht besteht dann nicht, wenn der auf die Schutzrechtsverletzung und auf die Bereitschaft zur Lizenzierung hingewiesene Nutzer nicht klar und unzweideutig zu erkennen gegeben hat, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen anzustreben (Anschluss an BGH, GRUR 2021, 585 - FRAND-Einwand II). (Rn. 11 – 12)

2. Hat es ein Nutzer über einen längeren Zeitraum unterlassen, sein Interesse an einem Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu bekunden und/oder hat er gebotene (weitere) Mitwirkungen vermissen lassen, kann die Einrede des Anspruchs auf Lizenzierung zu FRAND-Bedingungen nur Erfolg versprechen, wenn er zusätzliche Anstrengungen unternimmt, um dazu beizutragen, dass ungeachtet seines Versäumnisses ein entsprechender Lizenzvertrag so bald wie möglich abgeschlossen werden kann (Anschluss an BGH GRUR 2021, 585 - FRAND-Einwand II). (Rn. 12) (Rn. 21)

3. Hat der Patentinhaber trotz fehlender Lizenzbereitschaft des Verletzers diesem ein (zumindest im Wesentlichen vollständiges) Vertragsangebot gemacht, ergibt sich selbst daraus, dass das Angebot des Patentinhabers zum Beispiel hinsichtlich der Höhe und der Berechnung der Lizenzgebühren ohne sachliche Rechtfertigung schlechter behandelt als andere Lizenznehmer, noch kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Anschluss an BGH GRUR 2021, 585 - FRAND-Einwand II). (Rn. 26)

4. Im Einstellungsverfahren kann es nicht als "offensichtlich unrichtig" angesehen werden, wenn das Landgericht zu einer kartellrechtlichen Rechtsfrage der Auffassung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofes gefolgt ist, der seine in der Entscheidung "FRAND-Einwand" aufgestellten Vorgaben zur Lizenzwilligkeit des Verhetzers in Kenntnis der von den Beklagten angeführten Gegenauffassung in der Entscheidung "FRAND-Einwand II" bestätigt und vertieft hat. (Rn. 15)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021 – 15 U 39/21, GRUR-RS 2021, 31565

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