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Lichtemittierende Vorrichtung (OLG Düsseldorf)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2022 – 2 U 2/17

Normenkette:

ZPO § 138, § 308, PatG §§ 139 ff.

Amtliche Leitsätze:

1. Da das Verletzungsgericht an den Erteilungsakt - und folglich auch an dessen weiteres Schicksal im Rechtsbestandsverfahren - gebunden ist, ist es ausgeschlossen, im Verletzungsprozess eine Patentauslegung und/oder eine Schutzbereichsbestimmung vorzunehmen, mit denen solche Gegenstände, die dem Patentinhaber im Rechtsbestandsverfahren als Schutzgegenstand genommen worden sind, wieder in das Patent und seinen Schutz einbezogen werden. Anders als im Rahmen der äquivalenten Benutzung (vgl. dazu BGH, GRUR 2016, 921 - Pemetrexed) spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen - formellen oder materiellen - im Rechtsbestandsverfahren Patentgegenstände fallen gelassen worden sind.

2. Schützt das Klagepatent eine LED, die außer einem LED-Chip einen Leuchtstoff aufweist und ist die erteilte Anspruchsfassung im Rechtsbestandsverfahren dadurch beschränkt worden, dass es nicht mehr ausreicht, dass der Leuchtstoff einen Granatleuchtstoff bestimmter chemischer Konstitution „aufweist“, sondern nunmehr gefordert ist, dass der Leuchtstoff ein Granatleuchtstoff der bestimmten chemischen Konstitution „ist“, so bedeutet dies nicht zwingend, dass eine Ausführungsform außerhalb des Schutzbereichs bleibt, die abgesehen von dem patentgerechten Granatleuchtstoff weitere Nicht-Granatleuchtstoffe enthält. 

3. Ein derartiger Schluss auf eine Nichtbenutzung ist nur erlaubt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Leuchtstoffe mit dem Teilwiderruf des Klagepatents abschließend auf Granatleuchtstoffe limitiert und jeder weitere Nicht-Granatleuchtstoff als erfindungsschädlich ausgeschlossen werden sollte.

4. Eine wortsinngemäße Patentbenutzung ist demgegenüber anzunehmen, wenn der Granatleuchtstoff bestimmter chemischer Zusammensetzung infolge des Teilwiderrufs deshalb gefordert ist, weil er für die Erfindungsvorteile verantwortlich ist, die sich mit einer beliebig kleinen Beimengung des Granatleuchtstoffs in einem vorwiegend anders konstituierten Nicht-Granatleuchtstoff nicht erzielen ließen, und die angegriffene Ausführungsform einen patentgerechten Granatleuchtstoff in ausreichender Menge enthält, um die patentgemäßen Wirkungen herbeizuführen, und die Erfindungswirkungen durch die Anwesenheit weiterer anderer Leuchtstoffe nicht verloren gehen.  

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2022 – 2 U 2/17 -

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